Landesdirektion Sachsen führt einheitlichen Bußgeldkatalog für Tiertransporte ein – Klarheit bei Sanktionen für Verstöße
27.04.2026, 11:08 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
2.895 Tiertransportkontrollen und davon 84 eingeleitete Bußgeldverfahren in 2025
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat per Erlass einen einheitlichen Bußgeldkatlog für Tiertransporte eingeführt. »Mit diesem Katalog schaffen wir mehr Klarheit bei Sanktionen für Verstöße und stärken dabei vor allem das Tierwohl. Die Bußgeldverfahren werden damit auch rechtssicherer«, erklärte Béla Bélafi, LDS-Präsident. Die Landesdirektion kommt damit dem Wunsch der unteren Veterinärämter entgegen, mehr Einheitlichkeit des Vollzugs und Transparenz bei allen Beteiligten zu schaffen. Im Jahr 2025 wurden im Freistaat Sachsen insgesamt 2.895 Kontrollen von Tiertransporten durchgeführt. Dabei mussten in 84 Fällen Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Kommunen. Die Verstöße reichen von mangelhafter Dokumentation bis hin zu akuten Misshandlungen wie z. B. Schlagen der Tiere und fehlendes Tränkwasser während des Transports.
Der systematisierte Bußgeldkatalog definiert klare Kriterien und nennt Empfehlungen für den Bußgeldrahmen, um einen einheitlichen Vollzug zu ermöglichen. Die Veterinärämter können so bei Verstößen schneller und nachvollziehbare Bußgelder vorschlagen – zum Beispiel bei Fällen von Tierquälerei durch Schlagen oder bei zu wenig Nahrung und Platz während des Transports. Ziel ist es, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutztransport-Verordnung rechtssicher zu sanktionieren, den Tiertransportunternehmen klar zu zeigen, was erwartet wird, und so den Tierschutz zu verbessern.
Die Polizeidirektionen koordinieren mit den Veterinärämter gemeinsame Kontrollen auf Autobahnen, die Veterinärämter bewerten die Vorfälle und leiten bei Verstößen Bußgeldverfahren ein. Die Landesdirektion hat die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch zwischen den zuständigen Veterinärbehörden und den Polizeidirektionen initiiert. Weiterhin werden Tiertransporte von den Veterinärämtern bei der Ankunft der Tiere z. B. in Schlachtbetrieben und zum Beginn oder zum Ende des Transportes stichprobenartig beim Tierhalter kontrolliert. Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Sachkundelehrgänge der Fahrer sowie der Transportunternehmer.
Konkrete Beispiel aus dem einheitlichen Katalog:
Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten (Rechtsgrundlage für die Ordnungswidrigkeit: §21 Abs. 3 Nr. 35 TierSchTrV). Bei einer Missachtung dieser Verordnung kann ein Bußgeld von 350 Euro je Tier für den Transportunternehmer festgesetzt werden.