Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der Haltung von Pferden und Eseln
10.04.2025, 12:21 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Antrag des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebs auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot des Landkreises Leipzig bleibt ohne Erfolg
Mit – den Beteiligten nunmehr zugestelltem – Beschluss vom 3. April 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag eines Pferde- und Eselhalters auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Landkreises Leipzig vom 18. Juni 2024 abgelehnt (Aktenzeichen 3 L 544/24).
Der Antragsteller hält Pferde und Esel und betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb der Pferdezucht. Außerdem bietet er Dienstleistungen im Bereich des Pensionsbetriebs für Equiden (zoologische Bezeichnung der Familie der Pferde, zu denen auch Ponys, Esel, Zebra gehören), des Reitbetriebs sowie Kutsch- und Kremserfahrten an. Das Landratsamt hatte ihm gegenüber mit Bescheid vom 18. Juni 2024 die weitere Equidenhaltung und -betreuung untersagt und die Auflösung des Tierbestands verfügt, den sofortigen Vollzug des Bescheides angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung die Auflösung des Tierbestands im Wege unmittelbaren Zwang angedroht. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Antragsteller früheren amtlichen Anordnungen, die insbesondere das Fehlen eines Witterungsschutzes sowie den verschlammten Zustand des Auslaufgeländes zum Gegenstand hatten und eine Abhilfe anordneten, nicht nachgekommen sei. Die Tiere stünden weiterhin im Schlamm und Wasserlachen. Zudem fehle ein Witterungsschutz, weshalb die Tiere litten und in ihrem natürlichen Bewegungsverhalten stark eingeschränkt seien. Dies verstoße gegen das Tierschutzgesetz.
Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser wurde nun mit Beschluss vom 3. April 2025 abgelehnt. Aus Sicht der entscheidenden Kammer bestünden angesichts der ausführlichen Dokumentation der Kontrollen durch die Amtstierärzte und der jahrelangen Vorgeschichte keine ernsthaften Zweifel daran, dass es zu schwerwiegenden Mängel bei der Haltung der Tiere gekommen sei. Deren Unterbringung und Pflege stelle sich als nicht artgerecht dar. Unstreitig seien sie über Jahre hinweg – jedenfalls im Winterhalbjahr – in einem nicht trittfesten Auslauf, auf verschlammtem, morastigem, tiefgründig zerklüftetem Boden, der hochgradig mit Kothaufen übersät und teilweise mit jauchigen Wasserlachen bedeckt gewesen sei, gehalten worden. Es habe an trockenen Liegeflächen und selbst bei windigem, kaltem, nassem Wetter an einem Witterungsschutz gefehlt. Die den Tieren zur Verfügung gestellten Heuhaufen seien zum Teil verdorben und hochgradig verschimmelt gewesen. Der aus dem Tierschutzrecht folgenden Maßgabe, den notwendigen Witterungsschutz bereitzustellen, sei der Antragsteller ab November 2010 und auch trotz bestandskräftiger Anordnung im Jahr 2018 bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids im Juni 2024 nicht nachgekommen. Angesichts dieser Umstände bleibe davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig derartige Zuwiderhandlungen begehen würde. Diese Prognose folge insbesondere aus der Vielzahl, Wiederholung und Dauer der festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße. Eine grundlegende Besserung der Zustände sei trotz aller eingeleiteter behördlichen Maßnahmen nicht eingetreten und auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung seien seit Ende 2010 etwa 40 Vor-Ort-Kontrollen durch den Landkreis vorausgegangen, die lediglich zu ergebnislosen Gesprächen zwischen den Beteiligten, tierschutzrechtlichen Anordnungen, Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen geführt hätten. Selbst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides habe der Landkreis im Zuge weiterer Vor-Ort-Kontrollen festgestellt, dass gegen die Anforderungen einer artgerechten Tierhaltung nach wie vor verstoßen werde.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht möglich, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses erhoben werden muss.