Neue Regelungen für Großveranstaltungen

13.07.2021, 16:21 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen

Die Sächsische Staatsregierung hat in Ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen und damit u.a. eine Anpassung der Regeln für Großveranstaltungen. Anlass für die Befassung war ein Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Bundesländer aus der vergangenen Woche. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Damit wurden die in Sachsen bereits geltende Regelungen für Großveranstaltungen präzisiert Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt und die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
– eine Kontakterfassung ist zu gewährleisten - vorzugsweise mittels personalisierter Tickets,
– Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test (Ausnahme: Vollständig Geimpfte und Genesene),
– ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen,
– abseits des eigenen Platzes müssen die Besucherinnen und Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
– die Zahl der Besucher darf maximal 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen,
– im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum alkoholhaltiger Getränke ebenso vorzusehen wie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.

Wird der Schwellenwert von 35 unterschritten, sind Großveranstaltungen unter Beibehaltung der oben genannten Auflagen mit höchstens 25.000 Besucherinnen und Besucher zulässig. Im Rahmen des Hygienekonzeptes kann in begründeten Einzelfällen jedoch von der Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent abgewichen werden.

Wird der Schwellenwert von 10 unterschritten, entfällt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher.

Geimpfte und Genesene werden auch weiterhin bei der Erfassung der Besucherzahlen mitgezählt.

Bezüglich der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt zukünftig die Maskenpflicht für Ladengeschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

Die geänderte Verordnung wird in Kürze auf folgender Internetseite veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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