»Sachsen hilft sofort« – Freistaat Sachsen unterstützt ab sofort sächsische Kleinunternehmen und Freiberufler mit Zuschussprogramm

30.03.2020, 12:09 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Ab sofort können Anträge über die Website der Sächsischen Aufbaubank für in Sachsen ansässige Unternehmen gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich am Sonntag mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit sind alle notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung und Auszahlung der vom Bund bereit gestellten Corona-Soforthilfen geschaffen.

»‘Sachsen hilft sofort‘, das ist unser Programm mit dem wir kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen kurzfristige Unterstützung anbieten. Jetzt können wir unser Soforthilfe-Darlehen mithilfe des Bundes mit einem Zuschussprogramm kombinieren. Damit können Unternehmen bzw. Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate erhalten. Diese Zuschüsse werden ab sofort von der Sächsischen Aufbaubank umgesetzt und können sofort beantragt werden«, so Wirtschaftsminister Martin Dulig.

Dulig weiter: »Wir sind auch innerhalb des Kabinettes im Gespräch über eine Erweiterung der Hilfen mittels zusätzlicher Unterstützungsprogramme und wollen bereits in dieser Woche weitere Schritte gehen. Unser Ziel ist es, insbesondere dem sächsischen Mittelstand effektiv dabei zu helfen, gut durch die Krise zu kommen.«

  • Wer kann wo einen Antrag stellen?

1. Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

2. Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

4. Antrags- und Auszahlungsfrist:
Die Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank,
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle bis
spätestens 31.05.2020 online gestellt werden. (www.sab.sachsen.de)
Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

5. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die
Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.
Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den
Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Hintergrund: Soforthilfe-Zuschuss des Bundes

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung wurde am Sonntag zwischen Bund und Ländern vereinbart.

Hintergrund: Soforthilfe-Darlehen des Freistaates

Bereits seit Anfang der vergangenen Woche können Einzelunternehmer (Soloselbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind, das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates bei der Sächsischen Aufbaubank beantragen. Mit dem Sofort-Darlehen stellt der Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Zuwendungsempfänger sind Soloselbständige sowie Unternehmen im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.
Bis heute Vormittag gingen 8.988 Anträge ein, 1.748 mit einem Volumen von 61,8 Millionen Euro wurden bereits bewilligt.

Die aktuellsten Informationen zum Thema und die Antragsformulare finden Sie immer auf: https://www.coronavirus.sachsen.de

Hinweis: Die Server der SAB sind derzeit an der Leistungsgrenze. Daher bitten wir auch im Namen der SAB um Verständnis, dass es etwas länger dauern kann. Der Bund stellt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, Anträge können daher auch in den kommenden Tagen problemlos gestellt werden.


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