11.000 Anträge auf Einstellung der Rückforderung bereits bewilligt – Verfahren soll bis Jahresende abgeschlossen werden
23.08.2026, 09:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Sachsen unterstützt Unternehmen bei Rückzahlung der Corona-Soforthilfen
Sachsen hat die Rückzahlung von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen deutlich erleichtert und damit auf die langjährigen Sorgen vieler Unternehmen und Selbständiger reagiert. Das Wirtschaftsministerium hat gemeinsam mit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Mitte 2025 die Rückzahlungsregeln vereinfacht und zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, Betroffene finanziell zu entlasten. In besonderen Fällen kann inzwischen sogar vollständig auf eine Rückforderung verzichtet werden.
Bis Ende Juni 2026 sind insgesamt 12.018 Anträge auf Einstellung der Rückforderung eingegangen. Davon wurden 11.026 Anträge bewilligt, lediglich 617 abgelehnt. Weitere 375 Anträge befinden sich derzeit noch in Bearbeitung. Zudem wurde die Möglichkeit einer verlängerten Zahlungsfrist bislang 5.125 Mal in Anspruch genommen.
Wirtschaftsminister Dirk Panter: »Die Corona-Soforthilfe hat während der Pandemie Unternehmen und Selbständigen schnell und unbürokratisch durch eine außergewöhnliche Krisensituation geholfen. Viele haben damals unter großer Unsicherheit handeln müssen. Deshalb haben wir die Rückzahlungsregeln deutlich vereinfacht und mehr Möglichkeiten geschaffen, Unternehmen und Selbständige zu entlasten. Die hohe Zahl bewilligter Anträge zeigt: Diese Verbesserungen kommen bei den Betroffenen an. Unser Ziel ist, das Corona-Verfahren fair und verlässlich zu Ende zu bringen.«
Es ist geplant, bis zum Jahresende 2026 alle noch offenen Anträge zu bearbeiten und das Rückmeldeverfahren zu beenden. Noch immer können Anträge gestellt werden, um von den geltenden Regelungen zu profitieren.
Hintergrund
Mit dem »Soforthilfe-Zuschuss Bund« wurden im Frühjahr 2020 Kleinstunternehmen und Selbständige unterstützt, die infolge des Corona-Lockdowns mit erheblichen Liquiditätsengpässen rechnen mussten. In Sachsen erhielten im Frühjahr und Sommer 2020 mehr als 84.000 Kleinstunternehmen und Selbständige insgesamt über 672 Millionen Euro.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die weitere Entwicklung der Pandemie nicht absehbar. Einnahmen und Ausgaben konnten deshalb nur prognostiziert werden. Die Bewilligungsbescheide sahen entsprechend eine Zweckbindung der Mittel vor. Da viele Unternehmen ihre Tätigkeit bereits nach wenigen Wochen wieder aufnehmen konnten, lagen die tatsächlichen Liquiditätsengpässe in zahlreichen Fällen unter den ursprünglichen Erwartungen. Dadurch waren teilweise höhere Beträge ausgezahlt worden, als nach den Programmbedingungen letztlich benötigt wurden.
Seit Juli 2025 werden sehr großzügige Zahlungserleichterungen angeboten, um Betroffenen mehr Flexibilität bei der Rückzahlung zu ermöglichen und niemanden zu überlasten.
Diese umfassen:
• Flexible Rückzahlungsfristen: Bis zu 36 Monate mit festen Zinssätzen (0,5 Prozent bis 1,5 Prozent p.a.). Bisher wurden 3.400 Anträge auf Verlängerung der Rückzahlungsfrist bewilligt.
• Die Einstellung der Forderungsverfolgung kann bei Vorliegen bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt werden.
Innerhalb der gewählten Zahlungsfrist können zu frei gewählten Zeitpunkten variable Raten geleistet werden. So behalten die betroffenen Unternehmen volle Flexibilität. Der Gesamtbetrag einschließlich Zinsen muss bis zum Ende der Zahlungsfrist bei der SAB eingegangen sein. Der Zins wird unabhängig von (Teil-)Zahlungen einmalig auf die Gesamtforderung erhoben.
Im Einzelfall können Unternehmerinnen und Unternehmer auch von der Rückforderung ausgenommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Rückforderung zu leisten. Die Forderung wird dann eingestellt.
Die genauen Kriterien für die Einstellung der Forderungsverfolgung sind in den FAQs der SAB (abrufbar unter https://www.sab.sachsen.de/start) detailliert aufgeführt.
Die Zahlungserleichterungen sind nur für offene Rückforderungen anwendbar. Eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen möglich, wenn im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt.