Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen

13.08.2026, 14:46 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 4/2026

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Landeshauptstadt Dresden mit jetzt zugestelltem Urteil vom 9. Juli 2026 zur Neubescheidung eines Antrags auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen verpflichtet.

Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, den Handel mit Raubkatzen zu vermitteln, wobei er als Käufer auch Privatpersonen im Blick hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage abgewiesen. Die dagegen von ihm eingelegte Berufung war überwiegend erfolgreich.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es sah zunächst nur eine eingeschränkte Erlaubnisbedürftigkeit, soweit der Kläger ausschließlich als Vermittler von Kaufverträgen für Raubkatzen tätig sein wollte. In der Sache habe die Beklagte bei ihrer tierschutzrechtlichen Prüfung an die Sachkunde des Klägers überzogene Anforderungen gestellt, sich teilweise von sachfremden Erwägungen leiten lassen und befangene Amtsträger handeln lassen. Solange der Gesetzgeber weder den Handel mit geschützten Großkatzen noch deren private Haltung verbiete, sei es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, ein entsprechendes Geschäftsmodell aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zu verhindern.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann die Landeshauptstadt Dresden binnen einen Monats ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/24A204.U01.pdf

SächsOVG, Urt. 9. Juli 2026 - 4 A 204/24 -


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