Aktueller Stand des Rückmeldeverfahrens zu den Corona-Soforthilfen 2020: Zahlungserleichterungen und Transparenz für Betroffene

19.03.2026, 10:10 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Mit dem »Soforthilfe-Zuschuss Bund« im Jahr 2020 sollten durch den ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 zu erwartende Liquiditätsengpässe von Kleinstunternehmen und Soloselbständigen abgefedert werden. Ein Engpass bestand, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb in drei Monaten (Leistungszeitraum) nicht ausreichten, um die Ausgaben aus dem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand wie beispielsweise betriebliche Mieten/Pacht, Energiekosten, Leasing- und Finanzierungsraten zu bedienen.

Der Tatsache, dass die Corona-Soforthilfe zu einem Zeitpunkt beantragt werden musste, als der Pandemieverlauf ungewiss war und die sich daraus entwickelnde Einnahmen- und Ausgabensituation nur geschätzt werden konnte (Prognose), wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Leistung in den Bewilligungsbescheiden mit einer klaren Zweckbindung versehen war.

Die Tätigkeiten konnten oft schon nach einigen Wochen und nicht, wie bei Antragstellung angenommen, erst nach drei Monaten wiederaufgenommen werden. Deshalb hatten viele Empfänger höhere Zuschüsse erhalten, als ihnen nach den Programmbedingungen eigentlich zustanden. Allein in Sachsen sind für die Corona-Soforthilfen im Frühjahr und Sommer 2020 an über 84.000 Kleinstunternehmen und Selbständige mehr als 672 Millionen Euro ausgezahlt worden – aus Steuermitteln. Nachdem bekannt war, dass ein Großteil der Empfänger nicht für die Deckung eines Liquiditätsengpasses im Leistungszeitraum von drei Monaten benötigt wurde, musste die Überprüfung und Rückforderung angegangen werden. Deshalb wird das Rückmeldeverfahren der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) durchgeführt.

Bereits im November 2021 wurden alle Leistungsempfänger in Sachsen brieflich aufgefordert, anhand einer Berechnungshilfe auf der Internetseite der SAB zu überprüfen, ob sie den Zuschuss entsprechend der Zweckbindung in voller Höhe behalten können. Einige tausend Unternehmen und Selbständige in Sachsen haben daraufhin den Zuschuss ganz oder teilweise zurückgezahlt. Vor dem offiziellen Start des Rückmeldeverfahrens haben insgesamt 10.000 Empfänger etwa 99 Millionen Euro an Soforthilfen zurückerstattet.

Das Rückmeldeverfahren, das im November 2024 durch die SAB gestartet wurde, hat inzwischen eine hohe Beteiligung erreicht. Rund 85 Prozent der etwa 66.000 aufgeforderten Empfänger haben sich aktiv beteiligt. Davon haben 49.000 das Verfahren über das Förderportal der SAB durchlaufen, während weitere 7.000 freiwillig zurückgezahlt haben, ohne am Verfahren teilzunehmen.

Die Rückforderungsquote liegt bei 65 Prozent. Bei 32.400 Empfängern wurden Rückforderungen in Höhe von insgesamt 169 Millionen Euro festgestellt. Der durchschnittliche Rückforderungsbetrag pro Fall beträgt 5.200 Euro.

Seit Juli 2025 werden sehr großzügige Zahlungserleichterungen angeboten, um Betroffenen mehr Flexibilität bei der Rückzahlung zu ermöglichen und niemanden zu überlasten.

Diese umfassen:

• Flexible Rückzahlungsfristen: Bis zu 36 Monate mit festen Zinssätzen (0,5 Prozent bis 1,5 Prozent p.a.). Bisher wurden 3.400 Anträge auf Verlängerung der Rückzahlungsfrist bewilligt.
• Die Einstellung der Forderungsverfolgung kann bei Vorliegen bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt werden.

Innerhalb der gewählten Zahlungsfrist können zu frei gewählten Zeitpunkten variable Raten geleistet werden. So behalten die betroffenen Unternehmen volle Flexibilität. Der Gesamtbetrag einschließlich Zinsen muss bis zum Ende der Zahlungsfrist bei der SAB eingegangen sein. Der Zins wird unabhängig von (Teil-)Zahlungen einmalig auf die Gesamtforderung erhoben.

Im Einzelfall können Unternehmerinnen und Unternehmer auch von der Rückforderung ausgenommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Rückforderung zu leisten. Die Forderung wird dann eingestellt.

Seit Juli 2025 wurden über 10.000 Anträge auf Einstellung der Forderungsverfolgung gestellt, davon wurden bereits über 9.000 bewilligt, 280 mussten abgelehnt werden, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Weitere Anträge werden aktuell bearbeitet.

Die genauen Kriterien für die Einstellung der Forderungsverfolgung sind in den FAQs der SAB (abrufbar unter www.sab.sachsen.de) detailliert aufgeführt.

Die Zahlungserleichterungen sind nur für offene Rückforderungen anwendbar. Eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen möglich, wenn im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt.

Aktuell liegen 7.100 Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide vor, die sich auf Rückforderungen von 55 Millionen Euro beziehen. Zudem sind 85 gerichtliche Verfahren mit einem Streitwert von 570.000 Euro anhängig.

Das Rückmeldeverfahren läuft weiterhin. Das SMWA rechnet mit einem Abschluss bis Mitte 2026. Betroffene können weiterhin Anträge auf Zahlungserleichterungen stellen oder bei besonderen Härtefällen eine Einzelfallprüfung beantragen.
https://www.wirtschaft.sachsen.de/unternehmensnachfolge-4310.html


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Pressesprecher Jens Jungmann
Telefon: +49 351 564 80600
Telefax: +49 351 564 80680
E-Mail: presse@smwa.sachsen.de
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