Sachsen will mehr Geld an geschädigte Beamte zahlen
03.02.2026, 13:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Zahlungen sollen fast verdoppelt werden
Entschädigungszahlungen für sächsische Beamtinnen und Beamte, die im Dienst verletzt oder getötet werden, sollen fast verdoppelt werden. Das sieht eine Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vor, die heute (3. Februar 2026) im Kabinett behandelt wurde. Der Gesetzentwurf wird nun an den Sächsischen Landtag zur parlamentarischen Befassung und Verabschiedung übergeben. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten, damit auch die Familie des im vergangenen Jahr getöteten sächsischen Polizisten eine höhere Entschädigung erhält.
»Natürlich kann Geld den erlittenen Schaden oder gar den Verlust eines Menschen nicht aufwiegen. Dennoch sollen sich Polizistinnen und Polizisten oder Feuerwehrleute weniger Sorgen um ihre finanzielle Absicherung machen«, begründet Finanzminister Christian Piwarz den Gesetzesvorstoß. Leider sähen sich Beamtinnen und Beamte immer häufiger Gewalt ausgesetzt und müssten in kritischen Situationen Leib und Leben einsetzen, so Christian Piwarz. Vor diesem Hintergrund will der Finanzminister die Entschädigungszahlungen erstmals seit 1999 erhöhen.
Mit der geplanten Gesetzesänderung erhalten Beamtinnen und Beamte, die bei einer lebensbedrohlichen Diensthandlung einen Dienstunfall erleiden und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müssen, künftig 150.000 Euro statt bisher 80.000 Euro. Wenn Beamtinnen oder Beamte gar zu Tode kommen, erhalten die Witwe oder der Witwer statt bisher insgesamt 60.000 Euro künftig 100.000 Euro. Bei nicht verheirateten Lebenspartnerschaften geht die Summe an die versorgungsberechtigten Kinder. Bei kinderreichen Familien sollen 30.000 Euro pro Person gezahlt werden.
Der Behandlung im Kabinett ging eine Anhörung und eine Beteiligung der Oppositionsfraktionen des Sächsischen Landtages im Rahmen des Konsultationsverfahrens voraus. Dem dabei vereinzelt geäußerten Wunsch, den Hinterbliebenen-Begriff auf unverheiratete Lebenspartnerschaften auszudehnen, ist die Staatsregierung nicht gefolgt, da diesem Ansinnen bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen. So steht die Ehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, was sich zum Beispiel auch im Rentenrecht, Steuerrecht, Erbrecht und dem Beihilferecht aller Bundesländer widerspiegelt.