Einstellung der Förderung für den Kindertreff »Moosmutzelhaus« in Dresden-Löbtau ab 2026 im Eilverfahren bestätigt
11.12.2025, 13:34 Uhr — Erstveröffentlichung
Die Landeshauptstadt Dresden darf die Förderung für das Moosmutzelhaus, einen Kindertreff in Dresden-Löbtau, ab dem Jahr 2026 einstellen. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 entschieden (Az. 1 L 1182/25).
Aufgrund der Kürzungen der Fördermittel für die Kinder- und Jugendhilfe im Doppelhaushalt 2025/2026 der Landeshauptstadt Dresden beschloss der Jugendhilfeausschuss der Stadt in seiner Sitzung vom 5. Juni 2025 unter anderem, ab dem Jahr 2026 die Förderung des Moosmutzelhauses einzustellen, weil es für die Zielgruppe des Kindertreffs im Stadtraum 15 (Cotta, Löbtau, Naußlitz, Dölzschen) noch ein anderes Angebot gebe, das den Wegfall des Angebots kompensieren könne. Daraufhin lehnte das Jugendamt einen entsprechenden Antrag des Einrichtungsträgers, einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auf Förderung seiner Jugendarbeit (§ 11 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII) im Moosmutzelhaus ab. Der Träger hat dagegen Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt, die für 2026 beantragte Förderung vorläufig zu bewilligen. Er ist der Auffassung, dass die Einstellung der Förderung für seine Einrichtung ermessensfehlerhaft erfolgt sei, weil das Jugendamt in seinem Beschlussvorschlag zunächst die Einstellung der Förderung des besagten Konkurrenzangebots und den Erhalt des Moosmutzelhauses befürwortet hatte, weil der vom Jugendhilfeausschuss gezogene Vergleich der räumlichen Voraussetzungen beider Einrichtungen zu seinen Gunsten ausfallen müsse, weil es durch den Wegfall des Moosmutzelhauses kein eigenes Jugendarbeitsangebot mehr in Nord-Löbtau gebe und weil die Konzentration der zum Stadtraum 15 gehörenden Jugendarbeit bei einem Träger gegen das Gebot der Trägervielfalt (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) verstoße.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Eilantrag nunmehr abgelehnt, weil sie nicht feststellen konnte, dass die Auswahlentscheidung des Jugendhilfeausschusses den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderantrag aus § 74 Abs. 3 SGB VIII verletzt. In der Begründung des Beschlusses hat die Kammer das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Förderermessen des Jugendhilfeausschusses betont, der beim Vergleich der beiden für eine Schließung in Betracht kommenden Angebote insbesondere auf deren beschränkte räumliche Bedingungen abgestellt hat. Daher durfte der Jugendhilfeausschuss, nachdem er von den aufgegebenen Umzugsplänen des Moosmutzelhauses erfahren hatte, von dem ursprünglichen Entscheidungsvorschlag des Jugendamts für seinen Erhalt abweichen und die Einstellung der Förderung des Moosmutzelhauses mit der Planung der Erweiterung des Konkurrenzangebots verknüpfen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.