Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Ver-sorgung mit einem Neuromodulationsanzug
19.09.2025, 08:39 Uhr — Erstveröffentlichung
Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 (L 1 KR 151/24) entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversi-cherung nicht die Versorgung mit einem so genannten Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können.
Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die unter einer spastischen Tetraparese bei infantiler Zerebralparese leidende Klägerin von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem genannten Hilfsmittel. Dieses könne ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren. Dadurch würden auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtert.
Nach Auffassung des 1. Senats handelt es sich bei dem Anzug nach den maßgeblichen Angaben des Herstellers vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, da es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.
Bei Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung komme es entscheidend darauf an, ob die entsprechende Behandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetz-buch (SGB V) "neu" sei. Denn eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundes-ausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V diese positiv bewertet habe.
Nach der Entscheidung des 1. Senats stellt die Krankenbehandlung mit dem Neuromo-dulationsanzugs eine neue Methode dar. Eine positive Bewertung des G-BA hierzu liege nicht vor. Allein schon deshalb sei die Versorgung der Klägerin mit dem Anzug zu Recht abgelehnt worden.
Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, hat der Senat aus Rechtsgründen nicht entscheiden können.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Az.: Sächsisches LSG, Urteil vom 23.07.2025 – L 1 KR 151/24
SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 03.09.2024 – S 15 KR 28/24