Sachsen vereinfacht Regeln für Rückzahlung der Corona-Soforthilfe des Bundes
10.07.2025, 10:32 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Wirtschaftsminister Dirk Panter: »Wir schaffen Klarheit und Planungssicherheit für sächsische Unternehmerinnen und Unternehmer.«
Das sächsische Wirtschaftsministerium (SMWA) hat Ende Juni veranlasst, dass die mit der Umsetzung beauftragte Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) die Rückforderungen der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes vorläufig aussetzt. Heute hat der sächsische Wirtschaftsminister Dirk Panter bei der SAB in Leipzig über das weitere Vorgehen informiert.
Panter kündigte für den »Soforthilfe-Zuschuss Bund« eine unbürokratische und flexible Verlängerung der Rückzahlungsfrist an. »Mit vereinfachten Regeln für die Rückzahlung schaffen wir jetzt Klarheit und Planungssicherheit für die sächsischen Unternehmerinnen und Unternehmer. Niemand soll finanziell überfordert werden und Existenzängste haben«, sagte der Minister und betonte: »Wir werden die offenen Verfahren aber nicht komplett beiseitelegen. Zur Überprüfung sind wir seitens des Bundes verpflichtet. Denn es geht um das Geld aller Steuerzahler. Aufgrund der Haushaltsituation des Freistaats zahlt Sachsen auch nicht nachträglich einen Unternehmerlohn.«
Wenn das Rückmeldeverfahren durch die SAB erfolgt ist und Rückforderungen bestehen, profitieren alle Rückzahlungspflichtigen von einer zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten. Ist eine Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich, können die Unternehmer zwischen folgenden Fälligkeiten wählen:
- 12 Monate – Festzins 0,5 Prozent
- 24 Monate – Festzins 1,0 Prozent
- 36 Monate – Festzins 1,5 Prozent
Diese verlängerten Zahlungsfristen beginnen nach Ablauf der zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten.
Innerhalb der gewählten Zahlungsfrist können zu frei gewählten Zeitpunkten variable Raten geleistet werden. So behalten die betroffenen Unternehmen volle Flexibilität. Der Gesamtbetrag einschließlich Zinsen muss bis zum Ende der Zahlungsfrist bei der SAB eingegangen sein. Der Zins wird unabhängig von (Teil-)Zahlungen einmalig auf die Gesamtforderung erhoben.
Im Einzelfall können Unternehmerinnen und Unternehmer auch von der Rückforderung ausgenommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Rückforderung zu leisten. Die Forderung wird dann eingestellt.
In der Regel werden hierzu folgende Richtwerte herangezogen:
- jährliche Gesamteinkünfte unterhalb von 35.000 Euro abzgl. Steuerlast für Selbstständige
- 23.000 Euro netto für nicht mehr selbstständige Antragsteller oder Rentner
Diese Grenzwerte erhöhen sich generell um 7.000 Euro/Jahr für jedes Kind mit Kindergeldbezug.
Beim Vermögen gilt: Es werden ausschließlich freie Vermögenswerte oberhalb eines Betrages von 40.000 Euro berücksichtigt. Für jedes Kind mit Kindergeldbezug erhöht sich diese Grenze um weitere 15.000 Euro. Immobilienvermögen wird in aller Regel nicht angerechnet. Auf Antrag und nach Prüfung bleiben zusätzlich die Alterssicherung sowie das zur Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit Erforderliche außer Betracht.
Diese Regelungen gelten ab sofort. Sie beziehen sich ausschließlich auf Leistungsempfänger, die von einer Rückforderung des »Soforthilfe-Zuschuss Bund« betroffen sind und die Zahlung noch nicht geleistet haben. Sie können sich über das bereitgestellte Kontaktformular auf den Seiten der SAB zu den Erleichterungen melden. Ausgeschlossen sind Leistungsempfänger mit einer Rückforderung aufgrund mangelnder Mitwirkung und wegen Subventionsbetrugs. Rechtlich bereits abgeschlossene Fälle sind von dem neuen Verfahren nicht betroffen.
Die SAB hat auf ihrer Webseite einen detaillierten Frage-Antwort-Katalog zur Handhabung der Rückforderungen veröffentlicht:
https://www.sab.sachsen.de/corona-rueckmeldeverfahren
Die Unternehmen können sich ab sofort über die Sonder-Hotline der SAB unter der Rufnummer 0351/49104999 zu den neuen Zahlungserleichterungen informieren bzw. beraten lassen.
Hintergrund:
Der Staat hat Unternehmen, die von den zur Pandemieeindämmung erforderlichen Lockdowns betroffen waren, durch verschiedene Zuschussprogramme unterstützt. Dirk Panter: »Diese Corona-Hilfen waren historisch einmalig. Allein in Sachsen wurden im Laufe der gesamten Pandemie rund 209.000 Anträge in verschiedenen Programmen gestellt. Der Bund unterstützte die sächsischen Unternehmerinnen und Unternehmer mit rund 2,9 Milliarden Euro, der Freistaat mit 752 Millionen Euro. Die Gelder wurden an fast 98.000 Leistungsempfänger ausgezahlt – das sind fast drei Viertel der sächsischen Unternehmen.«
Um die Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes während der Lockdowns schnell und unbürokratisch an die Unternehmen auszahlen zu können, erfolgte die Antragstellung bei der SAB auf Grundlage von Prognosen. Im Gegenzug waren von Anfang an Überprüfungen der Leistungsberechtigung in jedem Einzelfall sowie in der Folge Rückforderungen bzw. in einigen Programmlinien auch Nachzahlungen angekündigt.
In den beiden Bundesprogrammen »Soforthilfe-Zuschuss Bund« und »Überbrückungshilfe« sind in Sachsen aktuell bereits 49.257 Rückforderungsvorgänge abgeschlossen. 27.586 befinden sich aktuell in Bearbeitung und 29.000 Rückforderungen werden noch erwartet (Stand: 19.06.2025).