Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch darf gebaut werden

13.03.2024, 09:49 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Medieninformation 7/2024

Die Planungen der Landesdirektion Sachsen zum Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 1. März 2024 entschieden.

Das Hochwasserrückhaltebecken Oberbobritzsch soll nach dem Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen mit seiner Sperrstelle oberhalb der Ortslage Oberbobritzsch als Trockenbecken ohne Dauerstau errichtet werden und dem örtlichen und überörtlichen Hochwasserschutz dienen. Bei Vollstau soll es bis zu 4,86 Millionen Kubikmeter Wasser aufnehmen können. Das Absperrbauwerk wird durch einen 550 m langen und bis zu 17 m hohen begrünten Damm gebildet. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte sich eine anerkannte Naturschutzvereinigung gewendet, die auch Eigentümer von Grundstücken ist, die durch den Bau des Beckens in Anspruch genommen werden sollen. Sie sieht im Wesentlichen naturschutzrechtliche Regelungen zum Schutz des FFH-Gebiets »Bobritzschtal« und Vorschriften zum Artenschutz verletzt.

Nachdem die Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz zunächst teilweise Erfolg hatte, hat die Landesdirektion Sachsen im Oktober 2021 einen ergänzenden Planänderungsbeschluss erlassen. Jedenfalls in Gestalt dieses Planänderungsbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht keine rechtserheblichen Fehler der Planungen mehr feststellen können.

Sobald die Urteilsgründe schriftlich vorliegen, wird das Gericht darüber informieren.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Dem Kläger steht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

SächsOVG, Urteil vom 1. März 2024 - 4 A 1119/18 -

Peter Kober
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