Jetzt noch Anspruch auf Wohngeld für Januar sichern!

20.01.2023, 11:02 Uhr — Erstveröffentlichung

Minister Schmidt: »Antragsfrist 31. Januar 2023 nicht verpassen!«

Am 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz mit zahlreichen Änderungen im Wohngeldrecht in Kraft getreten. Die neue Regelung hat die Anzahl derer, die ein Recht auf Wohngeld haben, erheblich ausgeweitet. Staatsminister Thomas Schmidt rät den Sachsen, für ihren Haushalt den Anspruch auf Wohngeld zu überprüfen und die Antragsfrist nicht zu verpassen. Denn Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für diesen Monat endet die Antragsfrist am 31. Januar 2023, also in zehn Tagen. »Alle, die das verbesserte Wohngeld bereits ab Januar beziehen möchten, sollten ihren Antrag bis zum Monatsende bei ihrer Wohngeldbehörde einreichen. Im Internet stehen Wohngeldrechner zur Verfügung, mit denen man zunächst klären kann, ob es sich wirklich lohnt einen Antrag zu stellen«, so der Minister.

Die sächsischen Wohngeldbehörden haben aufgrund der Neuregelung aktuell ein enormes Antragsaufkommen zu bearbeiten. Daher wird es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Minister Schmidt: »Wer noch im Januar 2023 seinen Antrag stellt, dem geht der Zuschuss ab Januar nicht verloren, auch wenn die Bewilligung des Wohngeldes möglicherweise erst in einigen Monaten erfolgt. Kommt die Wohngeldbehörde zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Wohngeld ab dem Monat der Antragstellung besteht, erfolgt eine Nachzahlung.«

Am besten ist es, wenn gleich ein vollständig ausgefüllter Wohngeldantrag zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingereicht wird. Dies erleichtert der Wohngeldbehörde die Prüfung.

Zur Wahrung der Antragsfrist reicht es allerdings auch aus, wenn der Antrag formlos bei der zuständigen Wohngeldbehörde vorliegt. Das heißt, es kann zunächst auch einfach handschriftlich, per E-Mail oder telefonisch Wohngeld beantragt werden. Anzugeben sind Datum, Vorname, Nachname, aktuelle Wohnanschrift und dass Wohngeld für den unter der Anschrift genannten Wohnraum beantragt wird. Allerdings gehen bei den Wohngeldbehörden gegenwärtig sehr viele telefonische Anfragen ein. Aus diesem Grund muss damit gerechnet werden, dass die Wohngeldbehörde telefonisch schwer zu erreichen ist.

Bei einem zunächst nur fristwahrend gestellten Antrag muss der vollständig ausgefüllte Wohngeldantrag in jedem Fall nachgereicht werden. Ohne die Angaben zum Gesamteinkommen des Wohngeldhaushaltes, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Miete kann die Wohngeldbehörde nicht entscheiden, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. »Wer noch nicht alle Nachweise zu Hand hat, kann seinen vollständig ausgefüllten Wohngeldantrag trotzdem einreichen und die fehlende Bescheinigung nachreichen«, erklärt der Minister. »Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, müssen übrigens nichts unternehmen. Bestehende Ansprüche werden automatisch überprüft und die Höhe ab Januar gegebenenfalls neu berechnet«, so Staatsminister Schmidt weiter.

Das Wohngeld ist ein vom Bund und dem Freistaat Sachsen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten einkommensschwacher Haushalte. Hinweise für Antragsteller hat das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Serviceportal »Amt 24« und auf der Internetseite www.bauen-wohnen.de gegeben. Der Anspruch auf Wohngeld kann mit dem neuen Wohngeldrechner des Bundes überprüft werden.


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