Terminhinweis: OLG verhandelt erneut in Musterfeststellungsklageverfahren über Zinsanpassungsklauseln
26.05.2021, 14:28 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
5 MK 4/20
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. ./. Sparkasse Muldental
Termin: 02.06.2021, 10:00 Uhr, Prozessgebäude des Oberlandesgerichts
Am Mittwoch, dem 2. Juni 2021, verhandelt der 5. Zivilsenat erneut über eine Mus-terfeststellungsklage*, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. eingereicht hat.
Die Beklagten ist die Sparkasse Muldental.
Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrt die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Prämiensparverträgen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte bisher die Zinsen aus den Sparverträgen falsch berechnet hätte. Den Sparverträgen sei eine variable Verzinsung der Spareinlage immanent. Die Anfangszinssätze hingen von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Bei Vertragsschluss wurde keine ausdrückliche Zinsanpassungsklausel vereinbart. Zusätzlich zu diesem variablen Zins verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen "S-Prämie". Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt mit zunehmender Vertragslaufzeit an.
Daraus sollen sich für die jeweiligen Sparer abhängig von der Laufzeit des Vertrages und der Höhe der eingezahlten Beiträge Ansprüche auf die Kapitalisierung erheblicher Zinsbeträge ergeben. Der Kläger meint, es sei keine wirksame Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagten stehe damit auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Seite. Die so entstehende Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Er legt seiner Berechnung der Zinsforderung die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren auf der Basis des gleitenden Durchschnitts zugrunde.
Am 5. Januar 2021 hatten bereits 113 Verbraucher ihre Ansprüche über das Klageregister angemeldet.
Über fünf parallel gelagerte Fälle hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits im Jahr 2020 und 2021 entschieden und die Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen (Medieninformation Nr.17 vom 22. April 2020, Medieninformation Nr. 23/2020 vom 17. Juni 2020, Medieninformation Nr. 33/2020 vom 10. September 2020 und Medieninformation Nr. 16/2021 vom 31. März 2021: https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2434.htm und https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2499.htm ).
Die Verhandlungen werden im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden, Hammerweg 26, 01127 Dresden, stattfinden.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie musste auch hier die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes von 1,50 m zwischen den Zuschauern stark reduziert werden.
Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden trägt dieser besonderen Situation Rechnung. 15 Plätze sind für Medienvertreter reserviert. Sie werden, soweit sie bis 10.00 Uhr nicht eingenommen wurden, für sonstige Besucher freigegeben. Die Vergabe der Besucherplätze - sowohl für Medienvertreter als auch für sonstige Zuschauer - erfolgt nach der Reihenfolge ihres Eintreffens. Es dürfen nur so viele Be-sucher in den Saal gelassen werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Interessierte Zuschauer werden angesichts der Corona-Pandemie gebeten, die Notwendigkeit eines Besuches der Verhandlung sorgsam abzuwägen.
Über die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen wird zur Unterrichtung der Öf-fentlichkeit in einer Medieninformation, die über die Homepage des Oberlandesgerichts https://www.justiz.sachsen.de/olg/ einsehbar ist, berichtet werden.
- Die Musterfeststellungsklage (Musterklage) ist eine zivilrechtliche Verbandsklage, die mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 1. November 2018 in das deutsche Recht eingeführt wurde. Die Musterfeststellungsklage soll geschädigten Verbrauchern die Möglichkeit bieten, ohne großen (finanziellen) Aufwand ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit liegt bei den Oberlandesgerichten.
Mit der Musterfeststellungsklage können nur gemäß § 606 Abs. 1 ZPO n.F. qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherverbände) die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Den Rechtsstreit zur Höhe des individuellen Anspruchs müssen die einzelnen Verbraucher später selbst führen.