Ermittlungen nach Schussabgabe durch Polizeibeamten auf Fahrzeug vom 21. April 2020 abgeschlossen

05.03.2021, 10:04 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

- Verfahren gegen Autofahrer und Polizeibeamte eingestellt -

In den Abendstunden des 21. April 2020 soll ein – zum damaligen Zeitpunkt – 27-jähriger Mann in der Lützner Straße in Leipzig eine Polizeiabsperrung missachtet haben und dabei auf zwei Polizeibeamte (1x männlich, 1 x weiblich) zugefahren sein, um sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Gegen den Fahrer wurde ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Tatverdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eingeleitet. Aufgrund des Fahrverhaltens soll sodann durch einen Polizeibeamten zweimal auf das Fahrzeug geschossen worden sein, wobei ein Projektil die Fahrertür durchschlug und im Fahrersitz stecken blieb. Gegen die Polizeibeamten wurde bei der Staatsanwaltschaft Leipzig ein Verfahren wegen des Tatvorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt geführt.

Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat die Ermittlungsverfahren – sowohl gegen den Pkw-Fahrer als auch gegen die Polizeibeamten – eingestellt, da im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen gegen keinen der Beschuldigten ein für die Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO).

Bezüglich des Pkw-Fahrers ließ sich aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht sicher nachweisen, ob und in welcher Art und Weise der Beschuldigte tatsächlich vorsätzlich auf die Polizeibeamten zugefahren ist. Mithin war nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachweisbar, dass die konkrete Gefahr eines Zusammenstoßes mit den Polizeibeamten bestand bzw. er sich durch ein Zufahren auf die Polizeibeamten der Kontrolle entziehen wollte.

Hinsichtlich der Schussabgabe durch einen Polizeibeamten ergaben die Ermittlungen, dass die beiden Schüsse aus der Waffe der Polizeibeamtin abgegeben wurden. Jedoch hat sich die Beamtin durch die Schussabgabe nicht strafbar gemacht. Zum einen kann ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie bei der Schussabgabe in Kauf nahm, den Fahrer zu treffen und zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Fahrzeug derart auf die Beamtin zubewegte, dass sie in dieser konkreten Situation zur Abwehr einer Gefahr schießen durfte und der Einsatz der Dienstwaffe damit gerechtfertigt war. Soweit die Polizeibeamtin bei der tatsächlichen Einschätzung der Situation und einer angenommenen Gefährdungslage nicht ausschließbar einem Irrtum unterlag führt dies zu keiner Strafbarkeit der Polizeibeamtin.

Die Ermittlungsmöglichkeiten in beiden Verfahren, in denen die Beschuldigten wechselseitig jeweils Beschuldigte und Zeugen sind, sind erschöpft. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht möglich. Mit diesem Sachstand waren daher beide Ermittlungsverfahren einzustellen.


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Staatsanwaltschaft Leipzig

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