Freiversuchsregel für Jurastudierende erneut an Corona-Pandemie angepasst

19.01.2021, 13:46 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und den damit erschwerten Bedingungen ist die Freiversuchsregelung für Studierende der Rechtswissenschaften in Sachsen zum zweiten Mal in Folge verlängert worden. Damit wird auch das Wintersemester 2020/2021 bei der Berechnung der Freiversuchsfrist nicht berücksichtigt. In diesem Semester erbrachte Leistungsnachweise werden dennoch anerkannt.

Justizministerin Katja Meier: »Studierende sind vielfach direkt oder indirekt von Corona und den Folgen der Pandemie betroffen. Eine geordnete Prüfungsvorbereitung gerät da manches Mal ins hintertreffen. Mit der Verschiebung des Freiversuches schaffen wir Planungssicherheit. Niemandem sollen Nachteile aus pandemiebedingten Lern- und Lebensumständen entstehen.«

Studierende können sich für eine Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung im Freiversuch spätestens für den auf den Vorlesungsschluss des neunten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin anmelden. Als Freiversuch wird ein Prüfungsversuch bezeichnet, der im Falle des Nichtbestehens der Prüfung als nicht unternommen gilt. Infolge der Corona-Pandemie werden jetzt das Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 bei der Berechnung der Semesterzahl nicht gezählt. Damit berücksichtigt das Landesjustizprüfungsamt die weiteren Erschwernisse im Studienbetrieb durch den verschärften Lockdown seit Mitte Dezember 2020. Sollten Studentinnen und Studenten bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen sein, können sie durch Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt bis zum 26. Januar 2021 folgenlos zurücktreten. Hierüber wurden sie heute per Mail und Veröffentlichung auf der Homepage des Prüfungsamtes informiert.


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