Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2021

22.12.2020, 09:35 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Zum Jahreswechsel treten wieder verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. So entfällt ab 2021 für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag. Außerdem steigen unter anderem der Grund- und der Kinderfreibetrag.

Das Wichtigste im Überblick:

Der Grundfreibetrag für Bürgerinnen und Bürger steigt von 9.408 Euro auf 9.744 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.744 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 19.488 Euro.

Eltern erhalten ab Januar 2021 für jedes Kind 15 Euro mehr Kindergeld pro Monat. Gleichzeitig steigen die Freibeträge für Kinder für das Jahr 2021 von derzeit 7.812 Euro auf 8.388 Euro. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag – auf 9.744 Euro.

Für die meisten Steuerzahler entfällt ab dem kommenden Jahr der Solidaritätszuschlag. Dieser wurde bisher erhoben, wenn die zu zahlende Einkommensteuer einen bestimmten Betrag (Freigrenze) überstiegen hat. Die Freigrenze wird ab 2021 bei Alleinstehenden von 972 Euro auf 16.956 Euro und bei Eheleuten von 1.944 Euro auf 33.912 Euro angehoben.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:

Künftig werden diejenigen zusätzlich unterstützt, die durch lange Wege zur Arbeit besonders von der ab 2021 greifenden CO²-Bepreisung betroffen sind. Hierfür wird die Pendlerpauschale ab 2021 ab dem 21. Kilometer von derzeit 30 auf 35 Cent angehoben.

Für Fahrten zur Arbeit können Geringverdiener von 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Sie sorgt dafür, dass auch diejenigen Pendler unterstützt werden, die wegen eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher durch die Entfernungspauschale nicht entlastet werden. Die Mobilitätsprämie kann erstmalig nach Ablauf des Kalenderjahres 2021 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Tagespauschale von fünf Euro je Arbeitstag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben, als Werbungskosten geltend machen. Die sogenannte »Homeoffice-Pauschale« ist auf 600 Euro im Kalenderjahr begrenzt und wird mit weiteren Werbungskosten zusammengerechnet. Mit einer Steuerersparnis ist zu rechnen, wenn diese Kosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.

Hinweis:
Um eine weitere Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern, bleiben die sächsischen Finanzämter bis voraussichtlich 10. Januar 2021 für den Besucherverkehr geschlossen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an das Finanzamt zu richten. Darüber hinaus steht der Service des Online-Portals »Mein ELSTER« (www.elster.de) zur Verfügung.

Antworten auf allgemeine steuerliche Fragen werden auch am Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Ansprechpartnerin Sabine Penkawa
Telefon: +49 351 564 40067
Telefax: +49 351 564 40069
E-Mail: presse@smf.sachsen.de
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