Tischabstand in der Gastronomie weiter bei mindestens 1,50 Metern

24.10.2020, 14:58 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Korrektur-Hinweis zur neuen Allgemeinverfügung Hygiene

Das Gesundheitsministerium weist daraufhin, dass bei der Abgabe von Speisen in der Gastronomie weiterhin ein Mindestabstand zwischen den belegten Tischen von mindestens 1,50 Metern in Innenräumen einzuhalten ist. Ein redaktioneller Übermittlungsfehler in der neuen Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus wurde korrigiert.

Mit Bezug auf die Hygieneregeln für Sportstätten, Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen und Tanzvereine und organisierte Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel gilt weiterhin: Das Sitzen an Tischen ist gestattet mit Personen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen, wobei in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Tischen einzuhalten ist.

Die aktuelle Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus finden Sie hier:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/20201023_AV_Hygieneauflagen2.pdf


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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