»Sachsen hilft sofort«: Soforthilfe-Darlehen auch für sächsische Kreative

02.04.2020, 16:52 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Auch Freiberufler und sächsische Kreative, wie beispielsweise Tanzlehrer, Musiker oder freie Künstler, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus kein Einkommen haben und dennoch Ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, stehen finanzielle Hilfen zu. Der Bund hat dafür die Grundsicherung für entsprechend Betroffene geöffnet. Zudem können sie das Soforthilfe-Darlehen des Freistaates in Anspruch nehmen, selbst wenn sie keine Betriebsmittel, Mieten oder ähnliches angeben können.

»Damit kommen wir der dringenden Bitte aus der Kreativwirtschaft nach, das Programm auch für kreative Freiberufler zu öffnen,« erklärt Wirtschaftsminister Martin Dulig. »Mit dem Sächsischen Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft KREATIVES SACHSEN haben wir einen starken Partner an der Seite, der Selbstständige und Unternehmen der Branche unterstützt und berät. Der Freistaat wird sich auch über die bestehenden Maßnahmen hinaus beim Bund für weitere Programme und Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft einsetzen.«

Insbesondere Einzelunternehmer, wie Kreative, können damit jetzt ihr ausbleibendes Unternehmergehalt finanzieren. Dieses ergibt sich aus dem Vorjahresgehalt, vier Zwölftel davon müssen angegeben werden, welche die 5.000 Euro-Grenze überschreiten müssen. Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zinslos und muss drei Jahre lang nicht zurückgezahlt werden. Die bankübliche Bonitätsprüfung entfällt. Anträge können ab sofort bei der Sächsischen Aufbaubank (www.sab.sachsen.de) gestellt werden.

Im Gegensatz zum Soforthilfe-Darlehen des Freistaates deckt der Soforthilfe-Zuschuss des Bundes den Unternehmerlohn nicht. Dafür hat der Bund im Rahmen seines Sozialpaketes eine vorübergehende Neuausrichtung der Grundsicherung beschlossen. Martin Dulig: »Wer also, aus welchen Gründen auch immer, kein zinsfreies Darlehen aufnehmen möchte, der kann nun auch die Grundsicherung beantragen, ohne dass Vermögen und Wohnungsgröße geprüft werden. Ausgaben für Miete und Heizung werden in den ersten sechs Monaten in tatsächlicher Höhe anerkannt.« Die Bundesagentur für Arbeit stellt dazu online umfassende Informationen bereit.


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Pressesprecher Jens Jungmann
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