Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ab 2010: Einsprüche und Anträge zurückgewiesen

20.06.2018, 10:20 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Durch Allgemeinverfügung vom 18. Juni 2018 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Anträge zurückgewiesen, soweit darin geltend gemacht wurde, die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Hierunter zählen beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Beiträge zur privaten Krankenversicherung, soweit sie auf Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung) entfallen, sowie Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen.

Betroffen von dieser Entscheidung sind Einsprüche und Anträge gegen Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Auch sächsische Bürgerinnen und Bürger haben gegen Einkommensteuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt und darin die nunmehr zurückgewiesene Rechtsauffassung vertreten.

Der Bundesfinanzhof hat die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen bejaht. Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wird hierdurch bestätigt. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Den diesbezüglichen Einsprüchen und Anträgen bleibt damit der Erfolg verwehrt.

Die Allgemeinverfügung beendet alle inhaltlich betroffenen Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich ohne namentliche Nennung an alle diejenigen, die einen entsprechenden Einspruch oder Antrag beim Finanzamt eingereicht haben. Durch das Finanzamt ergeht kein gesonderter Bescheid.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Service – Publikationen – BMF-Schreiben). Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Weitere Fragen, insbesondere zu allgemeinen steuerlichen Themen, werden durch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Dieses ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 (Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz) erreichbar.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

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