Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten: Steuerpflicht verfassungsgemäß

26.02.2018, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Durch Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2018 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Anträge gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit darin geltend gemacht wird, Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.
Auch sächsische Bürger hatten gegen Steuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt und darin die nunmehr zurückgewiesene Rechtsauffassung vertreten.
Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten bejaht und damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Den diesbezüglichen Einsprüchen und Anträgen bleibt damit der Erfolg verwehrt.
Die Allgemeinverfügung beendet alle Einspruchs- und Antragsverfahren, soweit die Frage der Steuerpflicht von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de –Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Allgemeinverfügungen). Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Mit allgemeinen steuerlichen Fragen können sich die Bürger an das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter wenden. Das Info-Telefon ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 zum Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz zu erreichen.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

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