Kein Ende der Aufarbeitung des DDR-Unrechts – Bundesrat beschließt die Aufhebung der Antragsfristen in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen

02.02.2018, 10:06 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Auf Initiative Sachsens und der weiteren ostdeutschen Bundesländer hat der Bundesrat heute beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Aufhebung der Antragsfristen in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen in den Bundestag einzubringen. Damit soll es auch künftig möglich sein, Anträge auf Rehabilitierung zu stellen und zu prüfen, ob Personen einer IM-Tätigkeit nachgegangen sind. Denn für die Opfer politischer Verfolgung in der DDR ist die Möglichkeit der Rehabilitierung immer noch von großer Bedeutung.

Justizminister Sebastian Gemkow: „Der Prozess der Aufarbeitung und Wiedergutmachung staatlichen Unrechts in der DDR ist noch nicht abgeschlossen. Allein im Jahr 2016 sind im Freistaat Sachsen 493 Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung gestellt worden. Viele Opfer staatlicher Gewalt in der ehemaligen DDR erreichen nun das Rentenalter und setzen sich mit dem erlittenen Unrecht und möglichen Ansprüchen auseinander. Es ist mir ein wichtiges Anliegen, ihnen zu zeigen, dass sie nicht alleine sind, sondern es Möglichkeiten der - auch finanziellen - Unterstützung gibt.“

Nach derzeitiger Gesetzeslage endet die Frist für die Antragstellung in den verschiedenen SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen – Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz und Berufliches Rehabilitierungsgesetz ¬– größtenteils am 31. Dezember 2019. Auch über diesen Zeitpunkt hinaus ist allerdings noch mit begründeten Rehabilitierungsanträgen zu rechnen. Ein solcher Antrag und die entsprechende gerichtliche Feststellung sind die Voraussetzungen dafür, dass beispielsweise ehemalige DDR-Häftlinge, die aus politischen Gründen inhaftiert waren, Anspruch auf eine monatliche Opferrente bzw. eine einmalige Kapitalentschädigung haben.

Darüber hinaus soll auch die Frist für eine Überprüfung von Personen in öffentlichen Ämtern wie Abgeordnete, Beamte und Richter über den 31. Dezember 2019 hinaus ermöglicht werden. Auch hier ist nach derzeitiger Gesetzeslage nur bis zu diesem Stichtag eine Überprüfung auf zum Beispiel eine frühere IM-Tätigkeit zulässig.


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