Landesdirektion Sachsen erteilt 170 Spielhallen glücksspielrechtliche Erlaubnis
01.09.2017, 14:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat 170 Spielhallen im Freistaat Sachsen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Eine solche Erlaubnis kann ergehen, wenn Spielhallen unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen oder weiteren Spielhallen einhalten. Außerdem ist der Verbund von mehreren Spielhallen ausgeschlossen.
Erforderlich geworden ist eine glückspielrechtliche Erlaubnis aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages, der zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Danach gab es für Spielhallen, denen bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eine fünfjährige Übergangsregelung. Seit dem Ablauf dieser Übergangsfrist brauchen nun alle Spielhallen zum 1. Juli 2017 eine glücksspielrechtlichen Erlaubnis, für deren Vergabe die LDS zuständig ist.
Im Freistaat Sachsen waren insgesamt 402 Spielhallen von der Neuregelung betroffen. Davon dürfen nun 170 Spielhallen weiterbetrieben werden. 171 Spielhallen müssen dagegen geschlossen werden. 51 Fälle haben sich erledigt, beispielsweise durch Betreiberwechsel oder freiwillige Betriebsaufgabe. Für 10 Spielhallen wurden keine Anträge gestellt.
Spielhallenbetreiber, denen keine Erlaubnis erteilt worden ist, sind in mehreren Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung des weiteren Betriebs vorgegangen. Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz haben jedoch alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt. Gegen alle Beschlüsse wurde dann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Eine Entscheidung über die Beschwerdeverfahren steht noch aus.
Sofern eine Ablehnung erteilt wurde, muss die Spielhalle bis zum 30. September 2017 geschlossen werden. Bis dahin werden keine Zwangsvollstreckungen vorgenommen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Sollte der Spielhallenbetreiber über dieses Datum hinaus nicht freiwillig schließen, können jedoch Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt sowie der Betrieb der Spielhalle mit Schließungsverfügungen und Zwangsgeldern bis zu 25.000 Euro untersagt werden.
Neben den 170 alten Spielhallen, die weiter betrieben werden dürfen, gibt es in Sachsen 109 weitere Spielhallen, die seit dem 1. Juli 2012 genehmigt worden sind. Diese werden zurzeit von der Landesdirektion hinsichtlich der Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz überprüft.