Bundesrat erklärt Tunesien, Marokko und Algerien nicht zu sicheren Herkunftsstaaten

10.03.2017, 11:26 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ulbig: „Wichtige Chance vertan, endlich Klarheit zu schaffen“

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung entschieden, Tunesien, Marokko und Algerien nicht als sichere Herkunftsstaaten einzustufen. Der Bundestag hatte dem Gesetz im Mai 2016 zugestimmt, einen Monat später hat der Bundesrat die Entscheidung zur Einstufung vertagt.

Bei Innenminister Markus Ulbig stieß diese Entscheidung auf Unverständnis: „Damit hat der Bundesrat eine wichtige Chance vertan, ein deutliches Zeichen für schnellere Rückführungen zu setzen und endlich Rechtsklarheit zu schaffen. Die Einstufung Tunesiens, Algeriens und Marokkos als sichere Herkunftsstaaten ist notwendig, um Abschiebehindernisse abzubauen, rasche Entscheidungen über die Beendigung eines Aufenthalts treffen zu können und das wichtige Signal an die Menschen in diesen Staaten zu senden, dass sie keine Bleibeperspektive in Deutschland haben werden. Ich habe mich lange dafür eingesetzt, diese Länder zu sicheren Herkunftsstaaten zu erklären. Wir müssen klar benennen, wo politische Verfolgung herrscht. So liegen die Anerkennungsquoten für Asylbewerber aus diesen drei nordafrikanischen Staaten bei nahe Null. Ihre Einstufung zu sicheren Herkunftsstaaten hätte auch Klarheit und Hilfe für die wirklich Bedürftigen geschaffen. Mit dem Westbalkan haben wir damit gute Erfahrungen gemacht.“

Staatsminister Ulbig hat das von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière initiierte Gesetzgebungsverfahren von Beginn an unterstützt. Mit dem Gesetz hätten Asylanträge deutlich einfacher und zügiger bearbeitet werden können. Wer wirklich Schutz benötigt, hätte ihn auch mit dem neuen Gesetz erhalten.

Im Januar 2017 lag die Zahl der in Sachsen registrierten Asylbewerber bei 771. Darunter befanden sich neun algerische, sechs marokkanische und zehn tunesische Staatsangehörige. Im Januar 2017 erfolgten 142 Abschiebungen und überwachte Ausreisen nach § 58 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz, darunter sieben algerische, drei marokkanische und acht tunesische Staatsangehörige. Demgegenüber sind im Januar 135 Algerier, 592 Marokkaner und 798 Tunesier vollziehbar ausreisepflichtig gewesen.

Im Jahr 2016 lag die Zahl der in Sachsen registrierten Asylbewerber bei 14.860. Darunter befanden sich 60 algerische, 316 marokkanische und 245 tunesische Staatsangehörige. Es gab 2016 insgesamt 3.377 Abschiebungen und überwachte Ausreisen nach § 58 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz, darunter sechs algerische, 37 marokkanische und 116 tunesische Staatsangehörige.


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