Neue Rechtsgrundlage zur Förderung von Investitionen in Kitas

07.03.2017, 13:02 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Kabinett hat heute (7. März) eine Verwaltungsvorschrift über die Fördermittelvergabe für den Bau und die Ausstattung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen freigegeben. Damit steht eine neue Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung. Von 2017 bis einschließlich 2020 stehen rund 73,6 Millionen Euro Bundesmittel zur Verfügung. In den Jahren 2017 und 2018 kommen noch zehn Millionen Euro Landesmittel hinzu. Gefördert werden die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Die Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft, so dass ein nahtloser Übergang zu der bisherigen Verwaltungsvorschrift gegeben ist.

Die bisherige Verwaltungsvorschrift war zum 31.12.2016 außer Kraft getreten, so dass eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden musste. Nach der Evaluation der bisherigen Förderung in den Jahren 2012 bis 2015 ergaben sich zwar keine grundlegenden Änderungen, aber geringfügige Modifizierungen in der Verwaltungsvorschrift waren notwendig geworden. So gelten die bisherigen Fördersätze von 75 Prozent für den Einsatz von Bundesmitteln und 50 Prozent für Landesmittel zwar fort. Neu ist aber die Wiedereinführung von Kostenobergrenzen pro Platz für die Bemessung der förderfähigen Ausgaben. Damit wird eine Erleichterung und Gleichbehandlung beim Vollzug der Förderung angestrebt. Weiterhin wurde neu geregelt, dass die Bundesmittel für Kinder bis zum Eintritt in die Schule eingesetzt werden können. Damit wurden in Sachsen bereits die Weichen für die Umsetzung des Bundesinvestitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ gestellt. Das entsprechende Bundesgesetz muss jetzt nur noch verabschiedet werden.


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