Ministerin Klepsch: „Menschen mit Behinderungen sind wertvolle Arbeitnehmer“
05.04.2016, 14:05 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Neues Arbeitsmarktprogramm des SMS: "Wir machen das ! - Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung"
„Mein Ziel ist ein selbstverständliches Miteinander und eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des Lebens. Auch und gerade des Arbeitslebens. Unser Arbeitsmarktprogramm ist hier ein weiterer Baustein, um mehr Menschen mit Behinderung in Ausbildung oder Arbeit zu bringen“, erklärte Sozialministerin Barbara Klepsch heute in Dresden.
Mit dem Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ will die Staatsregierung Arbeitgeber motivieren, die Potentiale von Menschen mit Behinderungen für ihre Unternehmen zu erschließen. Das Sozialministerium unterstützt deshalb Arbeitgeber, die junge Menschen mit Behinderungen ausbilden und Menschen mit Behinderungen mit besonderen Vermittlungsproblemen einstellen mit insgesamt 1,85 Millionen Euro.
Gefördert werden 80 Ausbildungs- und 200 Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen mit einer Pauschale von jeweils 5 000 Euro. Weiterer Fördergegenstand sind bis zu fünf Projekte, die innovative Wege für Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erschließen.
„Menschen mit Behinderungen werden in Unternehmen zeigen, was sie können. Wenn Vorurteile abgebaut sind und die Chancen der Unterschiede, die Vielfalt der Fähigkeiten und Fertigkeiten anerkannt werden, können sie als Fachkräfte wichtige Aufgaben übernehmen“, ist Sozialministerin Barbara Klepsch überzeugt. „Mit dem Arbeitsmarktprogramm Wir machen das !“ leisten wir einen wichtigen Beitrag, die UN-Behindertenrechtskonvention in Sachsen umzusetzen und unsere Gesellschaft inklusiver zu gestalten.“
Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, Inklusion, ist ein zentrales Thema der sächsischen Politik. Die Staatsregierung erarbeitet unter Federführung des Sozialministeriums aktuell den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die interministerielle Arbeitsgruppe hat bereits erste Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplanes verabschiedet. Das Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das ! - Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ ist eine dieser ersten Maßnahmen im Jahr 2016.
Das Arbeitsmarktprogramm wird von der Bundesagentur für Arbeit Sachsen durchgeführt und tritt zum 15. April 2016 in Kraft. Anträge können bei den Agenturen für Arbeit bis Ende November 2016 - vor Abschluss der jeweiligen Arbeits- oder Ausbildungsverträge - gestellt werden.
„Wir machen das!“ – Das Arbeitsmarktprogramm in Kürze:
- Förderung von Ausbildungsplätzen für junge Menschen mit Behinderungen
Gefördert werden Arbeitgeber, die für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte junge Menschen (§ 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1, 2 und 4 SGB IX) Ausbildungsplätze in Betrieben schaffen. Schwerpunkt der Förderung sind Ausbildungsplätze für junge Menschen mit Behinderungen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben. Hierunter fallen insbesondere
• junge Menschen, die eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 42m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), absolvieren,
• junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen,
• junge Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie
• junge Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Ausbildungsplatz ausgebildet werden. Neu ist ein Ausbildungsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten jungen Menschen besetzt wird.
Für jeden Ausbildungsplatz können insgesamt bis zu 5000 Euro gezahlt werden (Prämie). Die Fördermittel werden für die ersten beiden Ausbildungsjahre auf Antrag gewährt. Für das erste Ausbildungsjahr werden nach Ablauf von sechs Monaten bis zu 3000 Euro und für das zweite Ausbildungsjahr bis zu 2000 Euro drei Monate vor Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres ausgezahlt.
- Förderung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen
Gefördert werden Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben, einstellen. Hierunter fallen insbesondere
• Menschen mit besonderen Vermittlungsproblemen (Langzeitarbeitslose),
• Menschen mit Mehrfachbehinderungen,
• ältere schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
• Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie
• Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Neu ist ein Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Je Arbeitsplatz werden bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen insgesamt bis zu 5000 Euro gewährt und nach Ablauf von sechs Monaten sowie drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres je hälftig gezahlt. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von einem Jahr wird für das erste Beschäftigungsjahr eine Prämie in Höhe von maximal 2000 Euro gewährt und sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Wird das befristete Arbeitsverhältnis für ein zweites Jahr fortgesetzt, wird drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres eine zweite Prämie in Höhe von maximal 2000 Euro gezahlt.
- Voraussetzungen und Verfahren
Gefördert werden private Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts) mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen, die Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis muss bis zum 31. Dezember 2016 beginnen.
Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages Änderungsvertrages bis zum 30.11.2016 zu stellen. Zuständig für die Bewilligung der Förderungen sind die Agenturen für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt auch, wenn Förderungen für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der gemeinsamen Einrichtungen zuständig ist. Für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen, deren örtlich zuständiger SGB II-Träger ein zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch ist, wird die Antragsbearbeitung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit übernommen.