Sonderprogramm

04.03.2016, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Förderung des Ehrenamts im Bereich Flüchtlingshilfe

Zur Unterstützung ehrenamtlichen Engagements bei der Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen und Asylbewerbern legt der Freistaat Sachsen auch 2016 ein Sonderprogramm auf. Dazu stehen bis zu 1 Mio. Euro zur Verfügung.

»Die Betreuung von Flüchtlingen stellt uns auch in diesem Jahr vor große Herausforderungen. Viele Bürgerinnen und Bürger haben ihr spontan begonnenes Engagement weiter fortgesetzt. Sie unterstützen die ankommenden Flüchtlinge und Asylsuchenden bei ihren ersten Schritten in Sachsen. Sie sind mit Herz für andere da, dafür danke ich allen herzlich«, betonte Sozialministerin Barbara Klepsch.

Diese Hilfsbereitschaft wird auch 2016 mit einem Sonderprogramm unterstützt. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich können Bürger aus Landesmitteln eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 40 Euro monatlich erhalten.

»Die Herausforderungen könnten nur durch das Zusammenspiel vieler gesellschaftlicher Kräfte gemeistert werden. Dazu gehörten neben den staatlichen Institutionen sowie den hauptamtlichen Strukturen der Verbände und Vereine auch tausende Ehrenamtliche«, so die Ministerin.

  • Wer ist Antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Projektträger, bei denen das Ehrenamt geleistet wird. Das sind Vereine, Verbände und Stiftungen - soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind; Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie deren Untergliederungen; Kirchgemeinden, Religionsgemeinschaften;
Kommunen (Landkreise, Kreisfreie Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände).

  • Wer erhält die Pauschale?

Die Pauschale erhalten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben. Sie müssen sich mindestens 20 Stunden monatlich engagieren und dürften beim Projektträger nicht regulär beschäftigt sein oder dort einen Freiwilligendienst oder ein bezahltes Praktikum ableisten. Der Projektträger darf für denselben Zweck und Zeitraum auch keine andere Förderung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder von sonstigen Dritten erhalten.

  • Was ist förderfähig?

Förderfähige Tätigkeiten sind die Vermittlungen von Sprachkenntnissen und Dolmetscherleistungen; die Sammlung, Aufbereitung und Ausgabe von Sachspenden sowie allgemeine soziale und kulturelle Betreuungen. Dazu gehören die Begleitungen zu Behörden, Einrichtungen und medizinischen Behandlungen sowie sonstige integrative Maßnahmen.

  • Was ist nicht förderfähig?

Nicht förderfähig sind politische oder religiöse Aktivitäten sowie Maßnahmen, für die es spezielle Förderprogramme gibt. Auch Verfahrens- und Rechtsberatung und Maßnahmen der Integration in Ausbildung, Arbeit und Beruf zählen nicht dazu.

Das Programm wird in Anlehnung an das Verfahren nach der Richtlinie »Wir für Sachsen« durchgeführt. Anträge können bei der Bürgerstiftung Dresden, Barteldesplatz 2, 01309 Dresden eingereicht werden. Hinweise zur Antragstellung sowie die aktuellen Formulare sind unter www.ehrenamt.sachsen.de abrufbar. Telefonische Rückfragen sind unter 0351 3158150, 0351 3158163 sowie unter 0351 5645646 möglich.
Anträge, die sich auf einen ganzjährigen Einsatz im Jahr 2016 beziehen, können bis zum 31.03.2016 gestellt werden.
Anträge, die sich auf einen Einsatz im 2. Halbjahr 2016 beziehen, können bis zum 30.06.2016 eingereicht werden.

Für engagierte Einzelpersonen oder Gruppen, die keinem Verein oder Verband angehören, kann der Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt, soweit Kenntnis über das Engagement Einzelner besteht, selbst Anträge bei der Bürgerstiftung einreichen und nach Erhalt der Förderung die Aufwandsentschädigungen an die Endempfänger auszahlen, beispielsweise auch durch die untere Unterbringungsbehörde.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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