Erhöhung der Eigenbeteiligung für die Wertmarken nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 2016
21.01.2016, 16:53 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Freifahrt wird gehbehinderten, außergewöhnlich gehbehinderten, hilflosen, gehörlosen und blinden Menschen unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gewährt. Für den Nachweis der unentgeltlichen Beförderung ist der Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und Wertmarke notwendig. In der Regel fällt für die Wertmarke Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert) und GL (gehörlos) eine Eigenbeteiligung an.
Bedingt durch die Veränderung der Bezugsgröße, nämlich der Rechengröße der Sozialversicherung, erhöht sich ab 1. Januar 2016 die Ausgleichsabgabe und die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung für Menschen mit Behinderungen im Personennahverkehr. Es handelt sich hierbei um eine bundesrechtliche Regelung, die damit auch in allen Bundesländern gleich gilt.
Dies hat zur Folge, dass sich entsprechend § 145 Absatz 1 Satz 4 SGB IX die Eigenbeteiligung für die Wertmarke gemäß § 145 Absatz 1 Satz 3 SGB IX von derzeit 72,00 EUR auf 80,00 EUR für eine Jahreswertmarke und für eine Halbjahreswertmarke von 36,00 EUR auf 40,00 EUR erhöht.
Dies wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kurzfristig bekannt gegeben.
Neben den Betroffenen beteiligen sich auch der Bund und die Länder an den Kosten.
Der Freistaat Sachsen gab für 2014 insgesamt 21,5 Millionen EUR für die vom Gesetz vorgesehene Erstattung an die Nahverkehrsbetriebe aus.