Ob Hilfe im Haushalt oder bei der Bewältigung des Alltages - mehr Leistungen der Pflegekassen
16.12.2015, 10:10 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Kabinett beschließt Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten
Das Sächsische Kabinett hat heute den Erlass der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten beschlossen. Damit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen gesetzt, um die Leistungsverbesserungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes des Bundes umzusetzen. Sachsen ist eines der ersten Bundesländer, das diese Verordnung erlässt.
»Ob Unterstützung im Haushalt oder bei der Bewältigung des Alltages – hierfür kann nun finanzielle Hilfe bei den Pflegekassen beantragt werden. Wir wollen, dass unsere Senioren so lange wie mögliche in den vertrauten vier Wänden bleiben können und hierbei unterstützt werden, etwa durch Nachbarschaftshelfer«, erklärt Sozialministerin Barbara Klepsch.
Hintergrund:
Seit dem 1. Januar 2015 haben sowohl Versicherte der sogenannten Pflegestufe 0 wie auch alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Hierfür stehen ihnen neben einem monatlichen Leistungsbetrag erstmals auch 40 Prozent des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Sachleistungsbudgets zur Verfügung. Der monatliche Leistungsbetrag wurde von 100 EUR auf 104 EUR (Grundbetrag) beziehungsweise von 200 EUR auf 208 EUR (erhöhter Betrag) erhöht.
Der Einsatz der Leistungen ist dabei nicht mehr auf die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen beschränkt, deren Schwerpunkte Beaufsichtigung und Betreuung sind. Die Leistungen der Pflegekassen können künftig auch für die Dienste von anerkannten Entlastungsangeboten genutzt werden. Entlastungsangebote bieten Unterstützung im Haushalt, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Die Länder bestimmen in ihren Rechtsverordnungen das Nähere über die Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten.
Eines der zentralen Anliegen der neuen Verordnung ist die Sicherung der Qualität der niedrigschwelligen Angebote. Deshalb, so die Sozialministerin, sollen die Voraussetzungen, die ein Antragssteller gegenüber dem Kommunalen Sozialverband Sachsen in seinem Antrag auf Anerkennung als Betreuungsangebot nachweisen muss, künftig konkreter gefasst werden. Durch den Antragsteller mitzuteilen ist künftig unter anderem die Anzahl der zu Betreuenden sowie die Zahl und die Qualifikation der Fachkräfte, die der Antragsteller zur Anleitung, Begleitung und Schulung der von ihm eingesetzten Helfer beschäftigt. Sofern ein Betreuungsangebot konzeptionell auch darauf ausgerichtet ist, Entlastungsleistungen durch Helfer zu erbringen, sind diese im Rahmen der Schulung und Fortbildung zusätzlich mit hauswirtschaftlichen Inhalten durch eine Fachkraft vertraut zu machen.
Eine Anerkennung durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen setzt künftig ferner voraus, dass sich der Antragsteller mit der Veröffentlichung seines Angebotes, insbesondere mit dem von ihm geforderten Entgelt, einverstanden erklärt.
»Wir wollen mit der neuen Verordnung auch die Transparenz der Angebote fördern und die Wahlfreiheit zwischen den Leistungsangeboten stärken« erklärte die Sozialministerin. Auch die durch die Pflegekassen zugelassenen Anbieter müssen sich künftig mit einer Veröffentlichung ihres Betreuungs- und Entlastungsangebotes einverstanden erklären.
»Es ist mir sehr wichtig, dass die Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich über die von den Anbietern mitgeteilten Leistungsangebote und Preise zu informieren, diese zu vergleichen und auf dieser Basis eine Entscheidung zu treffen«, erklärte Staatsministerin Klepsch. Aus diesem Grund erfolgt die Veröffentlichung der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote im »PflegeNetz Sachsen«.
Mit der neuen Verordnung wird auch das sächsische Projekt der Nachbarschaftshelfer weiterentwickelt. Betreuungsleistungen können bereits seit dem 1. Januar 2014 auch von nicht professionell tätigen Nachbarschaftshelfern erbracht werden. Das Angebot wird erweitert: Künftig können Nachbarschaftshelfer auch anerkannte Entlastungsleistungen erbringen und in einem Zeitraum von 40 Stunden pro Kalendermonat auch mehrere Personen betreuen und entlasten.
Frau Staatsministerin Klepsch hob hervor, dass von den niedrigschwelligen Angeboten im Freistaat Sachsen hauptsächlich die Kommunen profitieren, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege. Neben der Umsetzung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes werden daher mit der neuen Verordnung auch die bisherigen förderrechtlichen Regelungen verbessert.
Um die Förderung attraktiver zu gestalten, wird der bisherige Anteil der Kommunen an der Förderung von 15 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Damit erhöht sich der Anteil des Landes auf 45 Prozent. Ferner sollen künftig vorrangig niedrigschwellige Angebote von Kommunen, Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen sowie anderen Anbietern, die von einem bürgerschaftlichen Engagement getragen sind, eine Förderung erhalten. »Wir wollen die Kommunen in ihrem Engagement für pflegebedürftige Menschen stärken« so die Ministerin.
Die Frist zur Beantragung einer Förderung für das Jahr 2016 wird verlängert. Damit entsprechen wir einem von den Leistungsbringern in der Anhörung wiederholt vorgetragenen Wunsch, so die Sozialministerin. Förderanträge für das Jahr 2016 können bis zum 31. März 2016 beim Kommunalen Sozialverband Sachsen gestellt werden.