Zuschüsse zu Kranken-/Pflegeversicherung: Anrechnung verfassungsgemäß

21.04.2015, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung ist verfassungsgemäß. Einsprüche gegen die Verfassungsmäßigkeit wurden von den obersten Landesfinanzbehörden am 9. April 2015 zurückgewiesen. Einspruchsführer erhalten keinen gesonderten Bescheid.

Auch sächsische Bürger hatten gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2010 Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Dass die steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung anzurechnen sind, verstieß nach ihrer Auffassung gegen das Grundgesetz. Sie begehrten die Aufteilung der Zuschüsse entsprechend dem Verhältnis der Beitragszahlungen für Basis- und Zusatzleistungen. Nur der Teil, der auf die Basisleistungen entfalle, sei auf die Beiträge anzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen jedoch bestätigt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht erhoben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher mit Allgemeinverfügung vom 9. April 2015 diese Einsprüche und Anträge zurückgewiesen.

Die Zurückweisung beendet alle Einspruchs- und Antragsverfahren für die Veranlagungszeiträume ab 2010, soweit die Frage der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.

Für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren gilt die Allgemeinverfügung nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Allgemeinverfügungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

Themen

zurück zum Seitenanfang