Deutlich mehr Geld für freie Schulen

25.03.2015, 15:23 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Kabinett beschließt Gesetzentwurf für Schulen in freier Trägerschaft

Das sächsische Kabinett hat heute den Gesetzentwurf für Schulen in freier Trägerschaft beschlossen. Der Entwurf stellt den freien Schulen in Sachsen deutlich mehr Geld zur Verfügung. Er wird nun dem Landtag zugeleitet und soll rechtzeitig zum Start des kommenden Schuljahres 2015/2016 in Kraft treten.

Laut Kultusministerin Brunhild Kurth bekennt sich der Freistaat mit dem Gesetz zur Gleichberechtigung der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Öffentliche und freie Schulen seien gemeinsam Adressaten des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages. Die Kultusministerin erinnerte jedoch an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes, wonach aus der Verfassung keine Pflicht des Staates zu entnehmen sei, öffentliche und freie Schulen hinsichtlich der Finanzmittel pro Schüler gleich auszustatten. „Der Gesetzentwurf wahrt die Balance zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch und den Interessen der freien Schulen und den Belangen der öffentlichen Schulträger“, so Brunhild Kurth. Er sei damit eine gute Grundlage für ein fruchtbares Miteinander zwischen öffentlichen und freien Schulen.

Laut dem Entwurf sollen bei Schulen in freier Trägerschaft künftig im Durchschnitt rund 1.000 Euro pro Schüler mehr gezahlt werden als bislang. Damit steigen die staatlichen Zuschüsse an die freien Schulen in den nächsten vier Jahren deutlich an. Waren für das Jahr 2016 rund 255 Millionen Euro an staatlichen Zuschüssen geplant, wird die Summe um 72 auf 327 Millionen Euro steigen. Im Jahr 2017 wird die Fördersumme von 266 auf 340 Millionen Euro steigen. Für das Jahr 2018 waren 276 Millionen Euro geplant. Nach den neuen Finanzierungsregelungen werden 351 Millionen Euro und damit 75 Millionen Euro mehr an staatlichen Zuschüssen prognostiziert.

Sachsen will außerdem die Gründung von freien Schulen erleichtern. So soll die Wartefrist bis zur vollen staatlichen Finanzierung nach Gründung einer freien Schule von vier auf drei Jahre verkürzt werden. Zudem erhalten die freien Schulen bereits bei Aufnahme des Schulbetriebes einen Zuschuss von 40 Prozent des Schülerausgabensatzes. Zusätzlich erhält der Schulträger rückwirkend nach Ablauf der Wartefrist weitere 40 Prozent des Schülerausgabensatzes in drei Jahresscheiben nachgezahlt. Neu wird auch ein gesetzlicher Teilhabeanspruch sein. So können die freien Schulträger beispielsweise die Fortbildungsangebote des Freistaates für ihre Lehrer oder die Unterstützung der staatlichen Schulpsychologen nutzen.

Im Vorfeld der Kabinettsentscheidung hatte es ein Anhörungsverfahren gegeben. Im Ergebnis wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf in einigen wenigen Punkten geändert, was zu Mehrkosten von etwa sieben Millionen Euro gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf führte. So wurden die Zuschüsse für Lernmittel und andere Sachausgaben erhöht.

Die Zuschüsse des Freistaates an die freien Träger werden künftig in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren berechnet, in dem alle Kostenfaktoren berücksichtigt werden. Dabei hat sich das Kultusministerium an den Ausgaben für öffentliche Schulen orientiert.

Nach der neuen Berechnungsformel erhalten die freien Träger für die Personalausgaben ihrer Lehrer künftig rund 90 Prozent des Gehaltes von Lehrern an öffentlichen Schulen und nicht wie bisher in einigen Bereichen nur 80 Prozent. Ausnahme sind die freien Förderschulen, sie erhalten weiterhin 100 Prozent der Personalausgaben an öffentlichen Schulen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden nun aber alle in der jeweiligen Schulart tätigen Gehaltsgruppen, einschließlich der verbeamteten Lehrer, berücksichtigt. Bei der bisherigen gesetzlichen Regelung blieben die höherwertigen Dienstposten außer Betracht.

Die Zuschüsse für Sachausgaben orientieren sich künftig an den tatsächlichen Ausgaben für die öffentlichen Schulen auf Grundlage der Daten des Statistischen Landesamtes.

Die Schülerausgabensätze ermöglichen es, ein schulisches Kernangebot ohne Schul- und Lernmittelgeld zu finanzieren. Für weiteres, zum Beispiel eine bessere Vergütung der Lehrer oder zusätzliche Angebote, kann der Schulträger Eigenleistungen einbringen oder auch Schulgeld erheben. Die Vollfinanzierung aller Ausgaben freier Schulen durch den Staat ist verfassungsrechtlich nicht gefordert. Dabei spielt auch der Gedanke des „Drei-Säulen-Modells“ eine Rolle. Es geht von staatlichen Zuschüssen, Elternbeiträgen und Eigenleistungen des Schulträgers aus. Dieses Modell hatte der Verfassungsgerichtshof bestätigt, weil bei eigenen bildungspolitischen Zielen auch eine Eigenleistung der Schulträger erwartet werden kann.

Um die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Beobachtungspflicht für die Finanzierungsregelung zu erfüllen, benötigt der Gesetzgeber genaue Auskünfte von Einnahmen und Ausgaben der Schulen. Deshalb wird es künftig eine Mitwirkungspflicht der freien Schulträger geben. Die bisherige Verwendungsnachweisprüfung soll entfallen. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen ebenso für die berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft gelten.

Im Schuljahr 2014/2015 gibt es 380 allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft mit insgesamt 61.557 Schülern.

Eine genaue Darstellung der Berechnung der Zuschüsse über die sogenannte Sollkostenformel sowie weitere detaillierte Informationen zum neuen Gesetzesentwurf sind unter www.schule.sachsen.de/freie-traeger aufgeführt.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Pressesprecher Dirk Reelfs
Telefon: +49 351 564 65100
Telefax: +49 351 564 65019
E-Mail: presse@smk.sachsen.de
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