Kinderbetreuungskosten: Einsprüche zurückgewiesen

20.11.2014, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Regelungen zur begrenzten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Jahre 2006 bis 2011 sind verfassungsgemäß. Einsprüche gegen die Verfassungsmäßigkeit wurden von den obersten Landesfinanzbehörden am 3. November 2014 zurückgewiesen. Einspruchsführer erhalten keinen gesonderten Bescheid.

Auch sächsische Bürger hatten gegen Steuerbescheide für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Dass erwerbsbedingte Kosten für die Betreuung eines Kindes nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen und höchstens bis zu 4.000 EUR als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind, verstieß nach ihrer Auffassung gegen das Grundgesetz.

Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen jedoch bestätigt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun nicht zur Entscheidung angenommen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher mit Allgemeinverfügung vom 3. November 2014 diese Einsprüche und Anträge zurückgewiesen.
Die Zurückweisung beendet alle Einspruchs- und Antragsverfahren für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011, soweit die Frage der begrenzten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.
Für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren gilt die Allgemeinverfügung allerdings nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Allgemeinverfügungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Einsprüche und Änderungsanträge, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die Veranlagungszeiträume vor 2006 geltenden Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten betrafen, sind bereits durch Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. März 2011 (BStBl I S. 243) zurückgewiesen worden.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

Themen

zurück zum Seitenanfang