Sichere Herkunftsstaaten

19.09.2014, 11:39 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ulbig: „Vernünftige Lösung, an der Praxis orientiert“

Innenminister Markus Ulbig begrüßt das Ergebnis der Abstimmung des Bundesrates, die drei Balkanstaaten als sichere Herkunftsstaaten einzustufen. Ulbig hatte sich bereits während der Koalitionsverhandlungen der Bundesregierung vehement für eine Einstufung der Westbalkanländer eingesetzt.

Innenminister Markus Ulbig: „Die Einstufung wird vor allem die Kommunen schnell und spürbar entlasten. Der Dank geht an alle, die hier im Sinne der Situation vor Ort mitgezogen haben. Wichtig ist, dass wir unsere Kräfte und Möglichkeiten konzentrieren können für Menschen, die in ihrer Heimat an Leib und Leben bedroht sind oder politische Verfolgung erdulden müssen. Der gefunden Kompromiss ist eine vernünftige Lösung, die an der Praxis orientiert ist.“

Das Ergebnis bedeutet, dass Asylanträge aus den drei Staaten grundsätzlich als unbegründet betrachtet werden und politische Verfolgung gesondert geltend gemacht werden muss. Dies hat auch Signalwirkung in die Herkunftsländer. Derzeit kommen allein 20 Prozent aller Asylbewerber aus den drei Balkanstaaten. Asylanträge aus diesen Ländern werden im Bundesdurchschnitt zu weniger als 0,5% anerkannt. In Sachsen kamen allein im laufenden Jahr 592 Asylbewerber aus dem westlichen Balkan. Gerade einmal 0,3% der Anträge in Sachsen wurden vom BAMF anerkannt.

Der gefundene Kompromiss sieht noch folgende Regelungen vor:

•Die Residenzpflicht für Asylbewerber wird ab dem vierten Monat des Aufenthalts in der Bundesrepublik abgeschafft. Beibehalten bleibt die Pflicht zur Wohnsitznahme am Ort der zuständigen Ausländerbehörde. Nur dort erfolgt die Leistungsauszahlung.

•Die Vorrangprüfung zur Arbeitsaufnahme entfällt für Asylbewerber sowie Geduldete nach Ablauf einer 15 monatigen Frist. Diese Regelung ist auf drei Jahre befristet.

•Das Sachleistungsprinzip bleibt während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen aufrecht erhalten. Ansonsten wird umgekehrt das Barleistungsprinzip zum Regelfall und die Sachleistung in begründeten Ausnahmefällen zulässig.


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