Kultusministerium sieht Nutzung von sozialen Netzwerken an Schulen kritisch
06.06.2014, 10:02 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Aus Gründen des Datenschutzes dürfen Lehrer soziale Netzwerke wie Facebook mit Beginn des nächsten Schuljahres dienstlich nicht nutzen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit sollen damit vor allem minderjährige Schüler vor der Verbreitung und dem Missbrauch von persönlichen Daten geschützt werden. Die private Nutzung bleibt von der Regelung unberührt. Auch ist eine Schulung zu sozialen Netzwerken im Rahmen Medienbildung weiterhin möglich. Dieses teilte heute das Kultusministerium mit.
Es ist unklar wie das privatwirtschaftliche Unternehmen Facebook die personenbezogenen Daten der Nutzer verarbeitet, auswertet und weiterverwendet. Vor diesem Hintergrund bewertet das Kultusministerium den Umgang von Netzwerken wie Facebook mit personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich als sehr unsicher. Das Unternehmen erfasst die individuelle Nutzung von Facebook präzise und wertet sie durch das Setzen von Cookies aus. Gegen die Profilbildung gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit und keine Möglichkeit der Einwilligung des Nutzers. Auch Dritte können personenbezogene Daten anderer einstellen wie z. B. Klassenfotos oder Berichte über Klassenfahrten. Nicht immer kann dies von den Betroffenen nachvollzogen werden.
Sofern Lehrer dienstlich personenbezogene Daten über Facebook einstellen wie zum Beispiel Zensuren, Fotos einer Klassenfahrt oder des Wandertages, unterstehen sie dem sächsischen Datenschutzgesetz. Deshalb müssten sie vorab immer eine Einwilligungserklärung der Schüler zum konkreten Vorhaben einholen. Dieses ist aber praktisch nicht möglich, da vollkommen unklar ist, wie Facebook nach dem Einstellen der personenbezogenen Daten mit diesen weiter verfährt. Deshalb dürfen Lehrer in Ausübung ihres Berufes personenbezogene Daten nicht über Facebook austauschen. Davon betroffen sind Daten wie zum Beispiel Zensuren, Leistungsbewertungen, Hinweise zu Versetzungsgefährdungen, Empfehlungen zur individuellen Förderung oder zu Bildungswegen, Berufs- und Studienempfehlungen, Krankmeldungen, Unfallanzeigen, Beschwerden oder Fotos.
Außerdem darf kein Schüler zur schulischen Nutzung von Facebook gezwungen werden. Wenn für den Schulbesuch wichtige Informationen von der Schule ausschließlich über Facebook kommuniziert werden, so dass ein faktischer Zwang besteht, sich bei Facebook anzumelden und zu nutzen, liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung vor.
Mit den vom Kultusministerium bereitgestellten Plattformen wie LernSax (www.lernsax.de) oder OPAL-Schule (www.schule.olat.de) gibt es dagegen technisch äquivalente und datenschutzrechtlich sichere Alternativen. Hier können Lehrer und Schüler elektronisch kommunizieren und Unterrichtsmaterialien austauschen.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig zu Facebook im Interview mit „KLASSE – DAS MAGAZIN FÜR SCHULE IN SACHSEN“:
www.bildung.sachsen.de/klasse.