Wahlaufruf des sächsischen Innenministers Markus Ulbig
21.05.2014, 14:09 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Ulbig: „Wählen gehen ist politische Heimatpflege“
Am 25. Mai 2014 finden in Sachsen die Europawahl und die allgemeinen Kommunalwahlen statt. Dabei werden in den zehn Landkreisen die Kreistage und in 428 Städten und Gemeinden die Stadt- bzw. Gemeinderäte gewählt. In 227 Gemeinden finden darüber hinaus die Wahlen zu insgesamt 887 Ortschaftsräten statt. Schließlich werden in acht Gemeinden auch die Bürgermeister gewählt. Zu diesen Wahlen sind ca. 3.400.000 Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.
Innenminister Markus Ulbig: „Das Wahlrecht ist das zentrale Bürgerrecht der Demokratie. Gerade bei den Kommunalwahlen werden Weichen gestellt, die das Leben der Menschen vor Ort und in ihrer Nachbarschaft bestimmen. Wählen gehen ist politische Heimatpflege und der beste Schutz vor Extremisten.“
Der sächsische Innenminister ruft die Bürgerinnen und Bürger deshalb auf, von Ihrem demokratischen Wahlrecht Gebrauch zu machen und am 25. Mai zur Wahl zu gehen. Zugleich bedankt er sich bei den über 31.000 ehrenamtlichen Wahlhelfern, die zum Gelingen der Kommunalwahl beitragen.
Hintergrund Kommunalwahl am 25. Mai 2014:
Für die Kommunalwahlen sind nur die Bürger der Gemeinden, Ortschaften bzw. Landkreise, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde, der Ortschaft oder im Landkreis wohnen, wahlberechtigt. Für jeden allgemeinen Wahlbezirk wird ein Wahlraum bestimmt. Insgesamt gibt es knapp 2.900 Wahlbezirke, darunter auch Briefwahlbezirke. Die Wahlräume sind am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Wer am Wahltag verhindert ist, kann den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen schriftlich oder mündlich, jedoch nicht fernmündlich, bei der Gemeinde beantragen. Der Wahlberechtigte sollte hierzu den mit der Wahlbenachrichtigung übersandten Antrag nutzen. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen muss spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit der Gemeinde übersandt oder überbracht worden sein.
Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so hat er die Möglichkeit, die Briefwahl gleich an Ort und Stelle auszuüben. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis Freitag bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, beantragt werden - bei plötzlicher Erkrankung sogar noch am Wahltag selbst bis 15 Uhr.