Einsprüche gegen den pauschalen Kilometergeldansatz bei Dienst- oder Geschäftsreisen zurückgewiesen

25.03.2014, 11:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Durch Allgemeinverfügung vom 27. Februar 2014 haben die obersten Finanz-behörden der Länder Einsprüche und Anträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Kilometergeldansatzes für Fahrten anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen zurückgewiesen.

Diesen Einsprüchen und Anträgen können die Finanzämter nicht stattgeben, da das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Die Allgemeinverfügung beendet Einspruchs- und Antragsverfahren, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (http://www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Allgemeinverfügungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Hintergrund: Wird bei einer Dienst- oder Geschäftsreise ein privates Fahrzeug genutzt, können die tatsächlichen Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, z. B. bei der Benutzung eines Pkw 0,30 Euro je Fahrtkilometer. Auch sächsische Bürger haben in den vergangenen Jahren gegen Steuerbescheide Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt und geltend gemacht, die pauschalen Kilometersätze seien zu niedrig und verstießen gegen das Grundgesetz.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

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