Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten

26.11.2013, 14:10 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Nachbarschaftshelfer unterstützen Demenzkranke und ihre Angehörigen

Das Sächsische Kabinett hat heute den Erlass der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten beschlossen. Mit ihr will die Sächsische Staatsregierung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen den Nachbarschaftshelfer als weiteren Baustein der ‘Solidarmodelle‘ in der sächsischen Pflegelandschaft konfigurieren.

»Das Gemeinschaftsprojekt zwischen den Pflegekassen und dem Freistaat Sachsen soll ein Beitrag sein, den zukünftig anwachsenden Versorgungsbedarf von demenzkranken Menschen in der eigenen Häuslichkeit noch besser abzusichern. Künftig sollen daher nicht nur die bisher anerkannten Anbieter, wie z. B. professionell arbeitende Pflegedienste, sondern zusätzlich sogenannte ‚Nachbarschaftshelfer‘ für diese Aufgabe gewonnen werden. Ziel ist, die Betreuung von Demenzkranken noch weiter zu verstärken und Entlastungsmöglichkeiten für die Pflege- und Sozialdienste zu schaffen«, erklärte Sozialministerin Christine Clauß.

Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie Personen, die noch keine Pflegestufe haben, aber in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, können zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden mit 100 Euro als Grundbetrag oder 200 Euro als erhöhtem Betrag durch die Pflegekassen ersetzt.

Die neue Verordnung ermöglicht den Betroffenen zu entscheiden, ob sie die zusätzlichen Leistungen wie bisher von professionellen Pflegediensten oder anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsanbietern abrufen oder künftig Unterstützung durch einen Nachbarschaftshelfer in Anspruch nehmen wollen.

Nachbarschaftshelfer sollen volljährig sein, sollen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben und keine Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI sein. Das bedeutet, dass jemand, der bereits als Pflegeperson tätig ist und dafür z.B. über das Pflegegeld finanziert wird, nicht zusätzlich als Nachbarschaftshelfer tätig sein kann.

Nachbarschaftshelfer dürfen mit dem zu Betreuenden nicht im zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, d.h. Kinder, Enkel, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Ehegatten der Enkel können beispielsweise gegenüber ihrer Großmutter nicht als Nachbarschaftshelfer eintreten.

Nachbarschaftshelfer müssen ihr Wissen und ihre Kenntnisse alle drei Jahre durch eine Teilnahme an Pflegekursen oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisieren. Hat der Nachbarschaftshelfer einen Pflegekurs absolviert, erhält er ein Zertifikat und damit die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer.

Ein Nachbarschaftshelfer darf maximal zwei Personen betreuen und höchstens 10 Euro pro Stunde abrechnen. Die Begrenzung wird eingeführt, um ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis sicherzustellen. Für einen Versicherungsschutz muss der Nachbarschaftshelfer selbst sorgen.

Die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer erfolgt durch die Pflegekassen. Diese erteilen auch gern weitere Informationen.

Darüber hinaus wurden die Rahmenbedingungen für den Aufbau von neuen Versor-gungsstrukturen verbessert (§ 45c SGB XI). Diese Angebote werden zu 50 Prozent von den Pflegekassen, zu 35 Prozent vom Freistaat und zu 15 Prozent von den Kommunen finanziert. Ziel der Förderung ist die Entwicklung passgenauer niedrigschwelliger An-gebote insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Diese können in Gruppen oder in der eigenen Häuslichkeit betreut werden. Da die Entwicklung der Projekte eine befristete Aufgabe ist, ist auch die zusätzliche Förderung befristet.

In der Regel für die Dauer von drei Jahren erhalten die Betreuungsgruppen daher für 32 (früher 44) bzw. für 16 (früher 22) Treffen pro Jahr 2.000 Euro bzw.1.000 Euro. Mit »Treffen« sind z.B. Gruppenangebote für dementiell erkrankte Menschen gemeint, bei denen diese betreut und beschäftig werden. Nach Ablauf der Förderung müssen diese Treffen und die erbrachte Betreuungsleistungen allein aus den 100 Euro bzw. 200 Euro finanziert werden, die den Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung zustehen. Da es Schwierigkeiten bereitete, genügend Helfer zu finden, sollen statt bisher fünf künftig nur noch drei Helfer im Jahresdurchschnitt beschäftigt werden.

Auch die Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und Selbsthilfeangeboten wird zu 50 Prozent von den Pflegekassen, zu 35 Prozent vom Freistaat und zu 15 Prozent von den Kommunen finanziert. Unabhängig von den Änderungen in der Verordnung kann diese Förderung nach § 45d SGB XI unbefristet erfolgen, wenn diese zur dauerhaften Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen eingesetzt werden. Eine dauerhafte Förderung dafür ist sinnvoll und nötig, da hier der zusätzliche Betrag von 100 Euro bzw. 200 Euro nicht eingesetzt werden kann.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
zurück zum Seitenanfang