Sachsen bereitet die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen vor

01.10.2013, 14:34 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Referentenentwurf für ein Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz (SächsPatMobRLUG) zur Anhörung freigegeben. Dabei geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen. Sie gilt für diejenigen Personen, die sich dafür entscheiden, die Gesundheitsversorgung in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.

Die Richtlinie 2011/24/EU zielt darauf ab, Regelungen zu schaffen, die den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in der Union erleichtern und die Patientenmobilität im Einklang mit den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen gewährleisten.

Zentraler Begriff der Richtlinie 2011/24/EU ist der des Gesundheitsdienstleisters. Das SächsPatMobRLUG konkretisiert den Begriff des Gesundheitsdienstleisters dahingehend, dass darunter nur die Selbständigen und die juristischen Personen zu verstehen sind. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung nicht, neben diesen parallel auch die abhängig Beschäftigten mit den Pflichten aus der EU-Richtlinie zu versehen.

Neben der Festlegung des Kreises der Gesundheitsdienstleister schafft das Gesetz im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU im Wesentlichen zum einen Klarheit darüber, welche Informationsrechte die Patienten auf Anfrage bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen haben. Zum anderen werden Mechanismen zum Umgang mit Schäden, die im Zusammenhang mit Leistungen der Gesundheitsversorgung entstanden sind, verbindlich festgelegt. Es soll damit vermieden werden, dass mangelndes Vertrauen in die betreffenden Mechanismen ein Hindernis für die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung darstellt.


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