Information zu humanitärer Migration in Sachsen

25.09.2013, 15:38 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Flüchtlinge aus Syrien

Deutschland hat sich verpflichtet, 5.000 Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen. Nach der Bund-Länder Verteilung werden davon 257 in Sachsen aufgenommen. Eine erste, sechsköpfige Familie ist bereits am 25. September im Landkreis Nordsachsen eingetroffen. Weitere Personen sind bislang noch nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angemeldet.

Die syrischen Flüchtlinge, die über das Kontingent von 5.000 Personen nach Deutschland kommen, sind dem rechtlichen Status nach keine Asylbewerber. Ihnen wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre erteilt. Damit erhalten sie im Bedarfsfall Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Außerdem erfolgt ihre Unterbringung in den Kommunen nicht in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber.
Kontakt zur Pressestelle des Landkreises Nordsachsen: 03421/7581013.

Asylbewerber

Die Zahl der Asylbewerber in Deutschland ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. 2009 waren es ca. 33.000, im Jahr 2012 bereits über 77.000. Bis Ende dieses Jahres werden für ganz Deutschland mehr als 100.000 Anträge erwartet. Der Anstieg der Zahlen steht zeitlich im Zusammenhang mit zwei Rechtsänderungen: Die Visumsfreiheit mit Serbien und Mazedoniens in 2009 und Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz in 2012. Auch ist im Zeitraum der angestiegenen Fallzahlen die geopolitische Lage durch vermehrte Krisenpunkte geprägt.

Innenminister Markus Ulbig: „Sachsen wird auch in Zukunft seinen humanitären Verpflichtungen nachkommen. Unsere Kommunen haben dafür große Anstrengungen unternommen und leisten ordentliche Arbeit. Ich setze mich dafür ein, diese Unterstützung in den kommenden Jahren zu stärken. Ich bedanke mich bei allen privaten Akteuren, die sich vor Ort ganz praktisch engagieren.“

Die nach Deutschland kommenden Asylbewerber werden unter den Ländern nach Einwohnerstärke (Königsteiner Schlüssel) verteilt. Sachsen hat im letzten Jahr mehr als 3.500 Asylbewerber aufgenommen. Nach derzeitigen Prognosen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird die Zahl Ende 2013 zwischen 4.600 und 5.100 liegen. Derzeit leben ca. 1.100 anerkannte Asylbewerber und weitere 3.700 Asylbewerber, deren Verfahren noch laufen, im Freistaat.

Der Freistaat Sachsen unterstützt die aufnehmenden Kommunen finanziell mit einer Pauschale nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz. Diese wurde am 1.1.2013 von 4.500 Euro auf 6.000 Euro pro Person und Jahr erhöht.

Asylverfahren

Grundsätzlich muss ein Asylantrag bei Einreise an der Grenze gestellt werden. Aber auch bei einer Ausländerbehörde, einer Polizeidienststelle oder einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ist eine Antragsstellung möglich. Das Gesetz verpflichtet die Länder, alle Asylbewerber zu Beginn des Verfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung unterzubringen. In Sachsen wird diese in Chemnitz von der Landesdirektion Sachsen betrieben.
Kontakt zur Pressestelle der LSD Chemnitz: 0371/5321010.

Für die Bearbeitung des Asylantrags ist das BAMF in Nürnberg zuständig. Mit den steigenden Zahlen hat die Bundesbehörde die Fallbearbeiter und Entscheider aufgestockt. Sachsen unterstützt mit drei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Arbeit des BAMF in Nürnberg. Sie werden in den kommenden Tagen ihre Arbeit aufnehmen und die Behörde bei der Bearbeitung von Asylanträgen unterstützen. Das BAMF hat in Sachsen außerdem eine Außenstelle in der Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz.
Kontakt zur Außenstelle M11: 0371/49010.

Während des laufenden Asylverfahrens erhalten die Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt zum Aufenthalt, stellt aber keinen Aufenthaltstitel dar. Ein Aufenthaltstitel wird in der Regel erst dann erteilt, wenn das BAMF den Asylantrag aus Verfolgungs- oder sonstigen Schutzgründen anerkennt.

Rechte für Asylbewerber:

  • Während des Aufenthalts in Deutschland erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuständig dafür sind in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Leistungen sollen dem Gesetz nach als Sachleistungen gewährt werden. Können aber aus sachlichen Gründen auch bar gewährt werden. Davon machen in Sachsen nahezu alle Landkreise Gebrauch. Teilweise erhalten Asylbewerber auch Gutscheine.
  • Zu den Leistungen gehört auch die medizinische Versorgung.
  • Die Asylbewerber werden vor der Entscheidung über den Asylantrag angehört.
  • Bei fehlenden Deutschkenntnissen wird ein Dolmetscher, Übersetzer oder Sprachmittler zur Verfügung gestellt.

Den Asylbewerbern obliegen bestimmte Pflichten und Beschränkungen:

  • Während des Asylverfahrens bzw. nach Ablehnung des Asylantrages kann nur in Ausnahmefällen (z. B. aus besonderen humanitären Gründen) ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt werden. Außerdem sind Asylbewerber verpflichtet, in den ersten sechs Wochen (max. drei Monate) in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
  • Die Asylbewerber trifft die sogenannte Mitwirkungspflicht, an der Aufklärung des eigenen Sachverhalts mitzuwirken.
  • Während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung ist der Aufenthalt räumlich beschränkt auf den Bezirk, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In Sachsen ist dies der Bezirk des ehemaligen Regierungspräsidiums Chemnitz. Diese Beschränkung soll das Verfahren sichern. Nach Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte sind die Asylbewerber berechtigt, sich im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen aufzuhalten. Einschränkungen sind im Falle von Straffälligkeit oder Verletzung der Mitwirkungspflicht möglich.
  • Während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nach einem Jahr können Asylbewerber eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Nach Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylbewerber in den Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht. Dort in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Betroffenen können auch einen Antrag auf sogenannte dezentrale Unterbringung in einer separaten Wohnung zu stellen. Dies wird insbesondere Familien gewährt.

Bei Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt die Aufforderung, aus der Bundesrepublik auszureisen. Grundsätzlich ist die Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen. Gegen die Entscheidung des BAMF gibt es kein Widerspruchsverfahren. Die Klage ist sofort zulässig. Sie hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Um eine Abschiebung zu verhindern, muss der Asylantragsteller einstweiligen Rechtsschutz einlegen.

Kommt der Asylbewerber seiner Ausreisepflicht nicht nach, wird er zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt. oder in das für die Bearbeitung des Asylantrages zuständige (EU-)Land zurücküberstellt.

Innenminister Markus Ulbig: „Asylverfahren müssen schnell und zügig Klarheit für alle Beteiligten bringen. Deshalb unterstützen wir in Nürnberg das BAMF. Wer das Asylrecht als Deckmantel für andere Zwecke nutzt, ist in Deutschland nicht willkommen.“

Rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse können die staatlich veranlasste Ausreise verzögern. Das sind vor allem Krankheiten, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen, und fehlende Identitätspapiere, die die Aufnahmepflicht des Herkunftsstaates begründen müssen.

Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in Chemnitz

Die EAE Chemnitz verfügt regulär über 520 Plätze, diese können im Notfall auf ca. 900 Plätze erweitert werden. Planungen zur baulichen Erweiterung der Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz laufen. Für eine Übergangszeit stehen zusätzliche Kapazitäten in einer temporären Nebenstelle der EAE in Schneeberg zur Verfügung. Derzeit sind ca. 800 Plätze in der Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz und ca. 250 Personen in Schneeberg belegt.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ansprechpartner Martin Strunden
Telefon: +49 351 564 30400
Telefax: +49 351 564 30409
E-Mail: presse@smi.sachsen.de
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