Sachsens Justizminister Dr. Jürgen Martens setzt sich erfolgreich für Vereinfachung des ostdeutschen Grundstücksverkehrs ein

28.06.2013, 09:54 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Ab dem 1. Januar 2017 wird die bisher nach der Grundstücksverkehrsordnung insbesondere bei Eigentumsübertragungen erforderliche Genehmigung weitgehend abgeschafft. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz (I) hat der Bundestag eine seit längerem in Sachsen erhobene Forderung nach Entlastung für Bürger und Unternehmen aufgegriffen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Mehr als zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung wird der ostdeutsche Grundstücksverkehr endlich vereinfacht. Der weitgehende Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach der Grundstücksverkehrsordnung wird eine besondere bürokratische Belastung für die ostdeutschen Bürger beseitigen und ihnen Zeit und Geld sparen. Darüber freue ich mehr sehr.“

Nach der Grundstücksverkehrsordnung ist derzeit eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich, wenn in den ostdeutschen Ländern ein Grundstück veräußert oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Grundstück nach dem 28. September 1990 bereits einmal veräußert worden ist oder der Veräußerer seit 1933 durchgängig Eigentümer ist oder in Erbfolge Eigentümer wurde. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sichert die Rückgabeansprüche von Alteigentümern nach dem Vermögensgesetz, die Vermögen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder durch bestimmte Enteignungsmaßnahmen nach dem Recht der DDR verloren haben.

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung verzögert die Eintragung ins Grundbuch. Zudem fallen für die Genehmigung Gebühren (je nach Grundstückswert bis zu 250 Euro) an.

Martens hat in den letzten Jahren auf eine Reform gedrungen, da es kaum noch Grundstücke gibt, die mit einem Rückgabeantrag belastet sind und für die die Genehmigung versagt werden muss. Nach dem heute verabschiedeten Gesetz sollen die zuständigen Behörden (II) die (wenigen) Grundstücke feststellen, für die ein noch unerledigter Rückgabeantrag vorliegt, und den etwaigen Rückgabeanspruch mit einem „Anmeldevermerk“ im Grundbuch sichern. Nur für diese Grundstücke soll noch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich sein. Da die Feststellung der betroffenen Grundstücke einige Zeit in Anspruch nimmt, kann die Gesetzesänderung nicht sofort in Kraft treten.

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(I) Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuches. Die Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung und des Vermögensgesetzes sind in den Artikeln 5 und 6 enthalten.

(II) Kommunale Vermögensämter, Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen und Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.


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