Steuerlich begünstigte Hilfe für Hochwasseropfer
23.06.2013, 10:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Arbeitnehmer können durch eine Arbeitslohnspende betroffene Kollegen gezielt unterstützen und ihre eigene Lohnsteuerlast senken
Durch eine Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber Hilfe für die Hochwasseropfer leisten und von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Der Arbeitnehmer mindert durch die Arbeitslohnspende seine Lohnsteuerlast und die Finanzverwaltung verzichtet auf die entsprechenden Steuern. "Neben einer direkten Spende ist dies eine weitere Möglichkeit, die Opfer des Hochwassers zu unterstützen. Durch die Solidarität ihrer Kollegen kann vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern gezielt geholfen werden“, betonte Finanzminister Prof. Dr. Georg Unland.
Wenn Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, auf Teile ihres Arbeitslohns - zum Beispiel auf die Vergütung für Überstunden - zu Gunsten der Opfer des Juni-Hochwassers 2013 zu verzichten, werden von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen folgende Vorgehensweisen steuerlich begünstigt.
Der Arbeitslohn, zum Beispiel die Vergütung für Überstunden, wird vom Arbeitgeber
– als Arbeitgeberbeihilfe an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens ausgezahlt oder
– auf ein Spendenkonto eingezahlt.
Der Arbeitslohn, auf den verzichtet wurde, unterliegt dann nicht der Besteuerung. Der Arbeitnehmer kann deshalb hierfür bei der Einkommensteuerveranlagung keinen Spendenabzug geltend machen. Dafür mindert er aber seine Lohnsteuerlast.
Folgendes ist hierbei zu beachten:
Verzichtet der Arbeitnehmer schriftlich auf die Auszahlung, muss der Arbeitgeber diese Erklärung zum Lohnkonto nehmen.
Im Falle einer Arbeitgeberbeihilfe muss der Arbeitgeber im Lohnkonto dokumentieren, dass die Arbeitnehmer, die die Beihilfe erhalten, durch das Hochwasser zu Schaden gekommen sind.
Überweist der Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangs-berechtigten Einrichtung (z.B. ein Sonderkonto, das eine Gemeinde wegen des Hochwassers eingerichtet hat, oder das Spendenkonto eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege), ist dies ebenfalls im Lohnkonto zu dokumentieren.
Den diesbezüglichen Erlass „Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden“ finden Sie auf der Homepage des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen unter www.smf.sachsen.de. Auskünfte erteilt auch jedes Finanzamt.
Weitere Informationen zum Hochwasser in Sachsen: www.sachsen.de