Gerichtskosten von Hochwasseropfern können gestundet werden

06.06.2013, 15:28 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Um unbillige Härten für Kostenschuldner zu vermeiden, die durch das Junihochwasser 2013 unmittelbar und nicht unerheblich geschädigt worden sind, hat das Staatsministerium der Justiz und für Europa die Anforderungen an die Gewährung einer Stundung von Gerichtskosten erleichtert. Die Betroffenen können bis zum 30. September 2013 wegen fälliger oder bis dahin fällig werdender Gerichtskosten unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise die Stundung beantragen. Der Antrag kann bei der Landesjustizkasse oder bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Kostenforderung entstanden ist, gestellt werden. Stundungszinsen fallen, wie auch sonst bei Gerichtskosten, nicht an. Gegenüber dem genannten Personenkreis wird bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich abgesehen. Anträge auf Stundungen der nach diesem Zeitpunkt fälligen Gerichtskosten sind besonders zu begründen.

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