Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz beschlossen
16.05.2013, 15:47 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Der Landtag hat heute das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SächsSVVollzG) verabschiedet. Das Gesetz wird zum 1. Juni 2013 in Kraft treten.
Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Mit dem heutigen Beschluss des Sächsischen Landtags wird der Freistaat Sachsen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung fristgerecht zum 1. Juni 2013 umsetzen. Das Gesetz verfolgt konsequent den Weg, die sichere Unterbringung mit den vom Bundesverfassungsgericht deutlich formulierten Vorgaben eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzugs zu verbinden. Ich möchte mich beim Sächsischen Landtag dafür bedanken, dass er neben dem umfänglichen Entwurf eines Sächsischen Strafvollzugsgesetzes, der ebenfalls heute verabschiedet wurde, auch diesen Gesetzentwurf sehr zügig diskutiert und das Inkrafttreten in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ermöglicht hat. Der Gesetzentwurf hat durch die im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Ergänzungen – wie die weitere Berücksichtigung von Belangen der Opfer – gewonnen.“
Das Gesetz schafft die Grundlage eines zukunftsorientierten Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen. Hierbei sind maßgeblich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, nach denen die Sicherungsverwahrung dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot (I) Rechnung zu tragen und sich deutlich von denen des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu unterscheiden hat.
Die sächsischen Regelungen tragen dem Anspruch an einen modernen Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Rechnung und setzen verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben um. Neben der Regelung eines standardisierten Diagnoseverfahrens, das eine zügige und genaue Analyse
der der Gefährlichkeit zu Grunde liegenden Ursachen ermöglicht, wird insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht geforderte therapeutische Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung festgeschrieben.
„Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen therapiegerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung. In der Justizvollzugsanstalt Bautzen können die Sicherungsverwahrten so untergebracht werden, dass die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten geschützt wird, gleichzeitig aber die erforderlichen Therapiemaßnahmen, wie etwa psychologische, psycho- und sozialtherapeutische Maßnahmen durchgeführt werden können“, so Martens.
Die Justizvollzugsanstalt Bautzen verfügt als eine Langstrafenanstalt des sächsischen Justizvollzugs über langjährige Erfahrung mit schwierigen Gefangenen. Mit dem für die Betreuung und Behandlung der Sicherungsverwahrten dort eingesetzten Personal ist eine adäquate Behandlung der differenzierten Störungsbilder dieser Klientel gewährleistet. Derzeit sind 20 Sicherungsverwahrte im sächsischen Vollzug untergebracht.
_________
(I) Durch das Bundesverfassungsgericht wurde im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung festgelegt, dass sich die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung deutlich von dem der Strafhaft zu unterscheiden hat.