Einsprüche gegen Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten zurückgewiesen

15.04.2013, 10:15 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Durch Allgemeinverfügung vom 25. März 2013 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Anträge zurückgewiesen, die sich gegen die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben richteten.

Diesen Einsprüchen und Anträgen können die Finanzämter nicht stattgeben, da der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist.

Die Allgemeinverfügung beendet die entsprechenden Einspruchs- und Antragsverfahren. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht insoweit nicht.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Allgemeinverfügungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten aufgrund der Aufhebung der entsprechenden Regelung im Einkommensteuergesetz nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Sächsische Bürger haben in den vergangenen Jahren Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2006 eingelegt und geltend gemacht, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verstoße gegen das Grundgesetz. Mit derselben Begründung wurden auch Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Einkommensteuerbescheiden gestellt.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

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