Vernichtung von Akten im Landesamt für Verfassungsschutz

24.01.2013, 13:30 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Behörde hat gesetzeskonform gehandelt

Der Sächsische Datenschutzbeauftrage hat mit Schreiben vom 16. Juli 2012 ein Kontrollverfahren zur vermuteten Aktenvernichtung im Landesamt für Verfassungsschutz eingeleitet. Anschließend erfolgte eine Prüfung umfangreicher Aktenbestände vor Ort, die im Oktober 2012 abgeschlossen wurde.

Im Ergebnis steht fest: Der Verfassungsschutz darf Akten und Aktenteile vernichten und hat bei den geprüften Aktenvernichtungen gesetzeskonform gehandelt. Außerdem wurde festgestellt, dass es nach dem 4. November 2011 keine Zunahme der Aktenvernichtungen im LfV gab.

Der Datenschutzbeauftragte hat die Aktenführung, insbesondere die nicht eindeutigen Regelungen zur Registrierung von Unterlagen und zur Protokollierung der Vernichtungen kritisiert. Er hat eine Klarstellung angeregt, welche Dokumente zu registrieren sind und wie die Aussagekraft der Vernichtungsprotokolle erhöht werden kann. Die Kontrolle der Aktenführung ist zu verstärken.

Innenminister Markus Ulbig: „Es wird auch in diesem Fall wieder deutlich, Unterstellungen im Vorfeld von Untersuchungen sind der Sache in keiner Weise dienlich und tragen nur zur Diskreditierung staatlicher Institutionen bei. Ich bin dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten dankbar, dass er neutral und ohne öffentliche Beeinflussung seine Untersuchungen und Bewertungen durchgeführt hat. Der Bericht macht deutlich, dass der Verfassungsschutz nicht gegen das Gesetz verstoßen hat und bestätigt damit auch unsere Rechtsauffassung. Die Anregungen des Datenschutzbeauftragten nehmen wir sehr ernst.“


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