Steuern sparen mit Nichtveranlagungs-Bescheinigung

25.10.2012, 11:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Rentner, die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen, können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Die Bank behält bei Vorlage einer solchen Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer ein, auch wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro übersteigen. Sie wird ausgestellt, wenn das zu versteuernde Einkommen insgesamt den sogenannten Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro voraussichtlich nicht überschreitet. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich der Sparer-Pauschbetrag auf 1.602 Euro und der Grundfreibetrag auf 16.008 Euro.

Zum steuerpflichtigen Einkommen gehört u. a. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Steuerpflichtig ist jedoch nicht die gesamte Rente. Die Höhe des Besteuerungsanteils hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Er steigt derzeit jährlich um zwei Prozent. So sind bei einem Rentenbeginn bis einschließlich 2005 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerpflichtig, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2012 64 Prozent. Ferner mindern außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben, wie z. B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Spenden, das Einkommen.

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre. Rentner, die bereits über eine solche Bescheinigung verfügen, sollten prüfen, ob diese auch für das Jahr 2013 gültig ist und gegebenenfalls eine neue beantragen. Anträge sind bei den Finanzämtern und im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.


Kontakt

Landesamt für Steuern und Finanzen

Pressesprecherin Helene Oswald
Telefon: +49 351 827 10100
Telefax: +49 351 827 19999
E-Mail: presse@lsf.smf.sachsen.de

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