Feistellungsauftrag - Kapitalerträge steuerfrei sichern
24.08.2012, 11:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Wer vermeiden will, dass die Bank von Kapitalerträgen 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehält, sollte seinen Freistellungsauftrag prüfen. Denn Kapitalerträge bis zu 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten bleiben durch den sogenannten Sparer-Pauschbetrag steuerfrei - vorausgesetzt, der Bank liegt ein entsprechender Freistellungsauftrag vor.
Wer mehrere Bankverbindungen unterhält, kann die Freistellungsaufträge auch auf mehrere Institute verteilen. Dabei darf die jeweilige Höchstgrenze insgesamt jedoch nicht überschritten werden. Die Freistellungsaufträge sollten so auf die Banken verteilt werden, dass der Sparer-Pauschbetrag vollständig bzw. so weit wie möglich ausgeschöpft wird. Eine Anpassung kann sich vor allem dann lohnen, wenn sich die Höhe der Kapitalerträge geändert hat oder eine weitere Bankverbindung hinzugekommen ist.
Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt oder mehrere Freistellungsaufträge nicht optimal verteilt hat, kann sich zuviel einbehaltene Steuern nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung ist jedoch seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 für viele Bürger nicht mehr erforderlich. Die Vorteile des Freistellungsauftrages liegen damit auf der Hand: Die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung braucht nicht abgegeben werden und die zeitlich verzögerte Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuern für die Zinsen bei der Bank wird vermieden.