Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2012
27.12.2011, 12:57 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Zum bevorstehenden Jahreswechsel informiert das sächsische Finanzministerium die Bürgerinnen und Bürger über die wichtigsten steuerlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2012:
Steuerliche Berücksichtigung von Kindern
Kinderbetreuungskosten
Ab dem 1. Januar 2012 werden Kinderbetreuungskosten nur noch einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Aufwendungen entfällt und somit auch die bisherigen persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern. Der Abzugshöchstbetrag sowie die weiteren Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung bleiben unverändert: Als Kinderbetreuungskosten werden somit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind angesetzt, wenn diese entsprechend belegt werden können.
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder
Bislang bestand bei volljährigen Kindern ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder nur, wenn neben Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes (z. B. Berufsausbildung) die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht über dem Betrag von 8.004 Euro lagen.
Mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anspruchsvoraussetzungen erheblich vereinfacht. Der Verzicht auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern entlastet sowohl die Eltern und ihre volljährigen Kinder als auch die Finanzämter und Familienkassen beim Ausfüllen beziehungsweise bei der Bearbeitung der Kindergeldanträge, Einkommensteuererklärungen und Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge. Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet.
Übertragung der Freibeträge für Kinder
Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Künftig kann sich der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Ab 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Die Vergleichsberechnung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ist nun nicht mehr tageweise sondern für das gesamte Kalenderjahr vorzunehmen.
Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens
Zukünftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben
Erstattungen von als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen (z. B. für Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge, Kirchensteuern) werden mit den im Jahr der Erstattung getätigten gleichartigen Aufwendungen verrechnet, so dass nur der Differenzbetrag zum Ansatz kommt. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. In diesen Fällen musste bisher der Sonderausgabenabzug im ursprünglichen Zahlungsjahr geändert werden.
Ab 2012 ist eine Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide aus den Vorjahren nicht mehr erforderlich. Ein eventueller Erstattungsüberhang erhöht nun den Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstattungsjahr.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.
Über die weitere Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 oder an deren Stelle der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) sowie zu möglichen Handlungsbedarf, wenn die dort enthaltenen Eintragungen nicht mehr aktuell sind, hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bereits am 2. Dezember 2011 informiert (115/2011).
Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen
Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neuregelung informiert.
Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 Prozent vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 gilt bereits für 2011. Ein höheres Netto wird sich jedoch in vielen Fällen erst bei der Gehaltsmitteilung in 2012 bemerkbar machen.
Weitergehende Informationen zu Rechtsänderungen in 2012, z. B. auch zu Änderungen im Umsatzsteuergesetz, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Bewertungsgesetz bzw. in der Abgabenordnung, stehen auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter dem Titel „Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2012“ zur Einsicht und zum Abruf bereit.