Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschussverordnung

27.09.2011, 12:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Das Sächsische Kabinett hat heute den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Pflegeausschussverordnung zur Anhörung freigeben. »Mit ihr soll eine Anpassung der bisherigen Verordnung an den mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz neugefassten § 92 SGB XI sowie an die Versorgungswirklichkeit im Freistaat Sachsen erfolgen«, erklärte Sozialministerin Christine Clauß.

§ 92 SGB XI sieht die Installierung eines Gremiums auf Landesebene vor, welches über Fragen der Pflegeversicherung berät. Die Sitzverteilung darin soll zukünftig das Kräfteverhältnis auf Seiten der Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen noch deutlicher widerspiegeln. Dieses ist in etwa gleich, weshalb vorgesehen ist, dass die Spitzenverbände der privaten und der gemeinnützigen Träger eine gleiche Anzahl an Sitzen erhalten.

Mit der Verordnung soll des Weiteren klargestellt werden, dass sich die Geschäftsstelle und damit der erste Ansprechpartner des Landespflegeausschusses weiterhin im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz befindet. Dieses übernimmt zukünftig auch die Personalkosten für die Geschäftsstelle, da diese mit der Führung der Geschäfte auf einen rechtskonformen Vollzug der Aufgaben des Landespflegeausschusses hinwirkt. Insofern werden durch die Geschäftsstelle auch hoheitliche Aufgaben wahrgenommen.

Da die Investitionsvorhaben zum Aufbau einer leistungsstarken Versorgungsstruktur im pflegerischen Bereich in den letzten Jahren abgeschlossen wurden, ist in der Änderungsverordnung vorgesehen, die bisherige Regelung, wonach Vertretern des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung, den Landesdirektionen, des Koordinierungsausschusses für Investitionen in der Altenhilfe und des Koordinierungsausschusses für Einrichtungen in der Behindertenhilfe eine Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen des Landespflegeausschusses gewährt wird, aufzuheben.

Ferner soll mit Hilfe der Änderungsverordnung klargestellt werden, dass die Mitglieder Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand gegenüber der Institution geltend zu machen haben, welche sie im Landespflegeausschuss vertreten. Deren Erstattung durch den Freistaat Sachsen ist ausgeschlossen.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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