Gesundheitsministerium informiert über die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

04.07.2011, 11:14 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)

Patienten, die auf Medikamente angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen auf ihren Urlaub im Ausland nicht verzichten. In Anbetracht der nun beginnenden Urlaubszeit weisen deshalb das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Folgendes hin:

Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge für den eigenen Bedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt werden.

In Sachsen nimmt diese Beglaubigungen das für den jeweiligen Arzt zuständige Gesundheitsamt vor.

Bei Reisen in andere als die obengenannten Länder sollte der Patient eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung (möglichst mehrsprachig) mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält.

Das Formular für die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in Staaten des Schengener Abkommens sowie ein Muster für die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in andere Länder als die Schengenstaaten (beides mehrsprachig) kann von der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) heruntergeladen werden.

Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln in das Reiseland nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) am Urlaubsziel verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Es wird empfohlen, sich vor der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.


Kontakt

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Pressesprecherin Juliane Morgenroth
Telefon: +49 351 564 55055
Telefax: +49 351 564 55060
E-Mail: presse@sms.sachsen.de
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